Jäger, Gejagte und Geschützte im Walliser Aletschwald…. / by Simon Schaltegger

Der Walliser Staatsrat öffnete 2018 per Beschluss das eidgenössische “Jagdbanngebiet” Aletschwald für die zeitlich und örtlich beschränkte Ausübung der Jagd. – Das Bundesgericht hebt den Beschluss auf:

Der grundsätzlich zum Abschuss von Tieren in solchen „Jagdbanngebieten“ (grundsätzliches Jagdverbot mit Ausnahmen) zugelassene Kreis von Personen muss bundesrechtlich eng umgrenzt und klar definiert sein; der Personenkreis, zu Abschüssen (keine “Jagd” im eigentl. Sinne) in solchen Jagdbanngebieten berechtigt, ist individuell-konkret beschränkt (vgl. Erwägungen im Entscheid E. 4.2.1): Der Beizug einer Person hierzu bedarf seit jeher einer individuell angeordneten Verfügung und einer entsprechenden Berechtigung der oder des Jagdberechtigten.

—> Die per Beschluss des Staatsrates “nur“ zeitlich und örtlich beschränkte, ansonsten generell angeordnete, Öffnung des Teilgebiets des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für eine (normale) Rotwildjagd verstösst daher gegen Bundesrecht. Der Abschuss von Rothirschen im Jagdbanngebiet muss individuell-konkret angeordnet resp. geregelt werden.

Bundesgericht 1C_243/2019 vom 25.11.2020