Kommentar: Invasive staatliche Grün-Verpflichtungen - ein wahltaktisches Polit-Spiel um die nächsten 25 Jahre / by Simon Schaltegger

Bereits die vorhandenen, diversen Instrumente in der Bauordnung der Stadt Zürich verpflichten mit teils ausufernden Formulierungen ausgedehnte und vielfältige  Grünraum-Schaffungs- und -Bewahrungsverpflichtungen bei der Erstellung von Bauten und Anlagen; die Bestimmungen wurden mit der letzten Teilrevision noch wesentlich erweitert.

Vom Vorgarten, über die Gärten bzw. Freiräume, ja bezüglich Pflanzenarten bis auf die Dächer der Bauten: In vielfältiger und teils erheblicher Einschränkung von individueller Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit der zu schaffenden eigenen Freiflächen und Terrassen sowie Dächer der Gebäude:

Siehe in allen Bauzonen die Diktate von Art. 11 und 11a BauO: Breite und intensive Grünverpflichtungen auf mehr als einer Seite für sämtliche Bauzonen; Art. 20 Bau betont das Grüne in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Und v.a. auch in den wortreich “über-geregelten” Kernzonen überdeckt die Bauordnung mit dem verordneten Grün in Art. 25, Art. 43a, 43b BauO der K2 und K3 letzte Freiheiten noch mit ausgiebigen zusätzlichen Grünverpflichtungen…

Dies und mehr noch ermöglichen die bereits bestehenden Bestimmungen des kantonalen PBG’s, welche aber weiter ausufernden Grün-Begehrlichkeiten zugleich auch Grenzen setzen; dies geht hervor u.a. aus §§ 49 Abs. 2 lit.a) und 76, 96 Abs. 2 lit. a  und 238 Abs. 3, 240 Abs. 1, 248 und § 251 lit. a sowie § 257 PBG (Grünflächenziffern, Begrünung, Pflanzungsverpflichtungen und Sicherungen durch nutzungsplanerische Festsetzungen etc.):

Die ordentliche Grundstücknutzung darf dadurch nur mässig, zumutbar erschwert werden und die Verkehrssicherheit geht vor; - und schliesslich soll ja auch die private Möglichkeit der Freiraumgestaltung nicht gerade noch ganz erstickt werden...

Invasive Grün-Bestrebungen auf Richtplanebene dienen daher offensichtlich auch dazu, für den Zeitraum von 25 Jahren (Horizont der Richtpläne, die für die Exekutive verbindlich sind), also auch für absehbar nach dem rotgrünen Diktat in der Stadt Zürich, für die Exekutive den Zwang zu entsprechenden Schritten zu zementieren (Vorbereitung weiterer planungsrechtlicher Bestimmungen, grün-betonte Ermessenausübung beim Vollzug der einschränkenden Vorschriften etc.).

Es ist zu hoffen, dass mehr über Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Effizienz - und weniger über Polit-Spiel- und wahltaktische Manöver - wie hier in der städtischen Richtplan-Debatte diskutiert werde…