Auslegung einer Schutzverfügung; - und die Aushöhlung von § 213 Abs. 3 PBG und damit der Rechtssicherheit schreitet voran. / by Simon Schaltegger

In einem Rekursverfahren betreffend einer Baubewilligung für einen Ersatzbau, nach vorgängiger - singulärer - “Schutz”-Verfügung nach Provokation im Jahre 2011 - kam das Baurekursgericht zum Schluss, dass das Unterschutzstellungsverfahren aufgrund des Fristablaufes seit der Stellung des Provokationsbegehrens zwar als abgeschlossen gelte (§ 213 Abs. 3 PBG), aber vorgängig einer Abbruchbewilligung noch zwingend eine Inventarentlassung zu erfolgen habe, da sich das Objekt gemäss der Schutzverfügung nach wie vor im kommunalen Inventar befinde. - Damit eröffnet es dem ZVH und den Nachbarn nach 6 Jahren und längst abgelaufener Frist nach § 213 Abs. 3 PBG den Rechtsmittelweg, um die Frage des materiellen Schutzumfangs nach § 203 PBG erneit zu prüfen …

(Eine Minderheit des Gerichts kam demgegenüber zum Schluss, dass die - “singuläre” “Schutz”-Verfügung keinen Nichtigkeitsgrund aufweise, die Frist für deren Anfechtung aber längst abgelaufen sei, sowie, dass mit jener “Schutz”-Verfügung aus dem Jahre 2011 rechtskräftig festgelegt worden sei, dass als Schutzmassnahme die Kernzonenvorschriften über den Ersatzbau zur Anwendung gelangten und somit das Gebäude auch zu Gunsten eines Ersatzbauprojekts abgebrochen werden dürfe.)

Die formal verlängerte Inventarzugehörigkeit hatte materiell ab 2011 keine Rechtswikrung mehr; sie bzw. der Beschluss im Jahr 2011 - nach Eröffung der Provokation - begründete nach § 213 Abs. 3 PBG die Vertrauensstellung des Grundeigentümers und rechtssichere Lage, dass eine Substanzerhaltung - unter stetigem Vorbehalt von Revisionsgründen - nicht mehr in Frage komme (“Kernzonenschutz ist ausreichend”).

BRGE IINrn.0165/2019 -0166/2019 vom 29.10.2019