Jäger, Gejagte und Geschützte im Walliser Aletschwald…. by Simon Schaltegger

Der Walliser Staatsrat öffnete 2018 per Beschluss das eidgenössische “Jagdbanngebiet” Aletschwald für die zeitlich und örtlich beschränkte Ausübung der Jagd. – Das Bundesgericht hebt den Beschluss auf:

Der grundsätzlich zum Abschuss von Tieren in solchen „Jagdbanngebieten“ (grundsätzliches Jagdverbot mit Ausnahmen) zugelassene Kreis von Personen muss bundesrechtlich eng umgrenzt und klar definiert sein; der Personenkreis, zu Abschüssen (keine “Jagd” im eigentl. Sinne) in solchen Jagdbanngebieten berechtigt, ist individuell-konkret beschränkt (vgl. Erwägungen im Entscheid E. 4.2.1): Der Beizug einer Person hierzu bedarf seit jeher einer individuell angeordneten Verfügung und einer entsprechenden Berechtigung der oder des Jagdberechtigten.

—> Die per Beschluss des Staatsrates “nur“ zeitlich und örtlich beschränkte, ansonsten generell angeordnete, Öffnung des Teilgebiets des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für eine (normale) Rotwildjagd verstösst daher gegen Bundesrecht. Der Abschuss von Rothirschen im Jagdbanngebiet muss individuell-konkret angeordnet resp. geregelt werden.

Bundesgericht 1C_243/2019 vom 25.11.2020

Auslegung einer Schutzverfügung; - und die Aushöhlung von § 213 Abs. 3 PBG und damit der Rechtssicherheit schreitet voran. by Simon Schaltegger

In einem Rekursverfahren betreffend einer Baubewilligung für einen Ersatzbau, nach vorgängiger - singulärer - “Schutz”-Verfügung nach Provokation im Jahre 2011 - kam das Baurekursgericht zum Schluss, dass das Unterschutzstellungsverfahren aufgrund des Fristablaufes seit der Stellung des Provokationsbegehrens zwar als abgeschlossen gelte (§ 213 Abs. 3 PBG), aber vorgängig einer Abbruchbewilligung noch zwingend eine Inventarentlassung zu erfolgen habe, da sich das Objekt gemäss der Schutzverfügung nach wie vor im kommunalen Inventar befinde. - Damit eröffnet es dem ZVH und den Nachbarn nach 6 Jahren und längst abgelaufener Frist nach § 213 Abs. 3 PBG den Rechtsmittelweg, um die Frage des materiellen Schutzumfangs nach § 203 PBG erneit zu prüfen …

(Eine Minderheit des Gerichts kam demgegenüber zum Schluss, dass die - “singuläre” “Schutz”-Verfügung keinen Nichtigkeitsgrund aufweise, die Frist für deren Anfechtung aber längst abgelaufen sei, sowie, dass mit jener “Schutz”-Verfügung aus dem Jahre 2011 rechtskräftig festgelegt worden sei, dass als Schutzmassnahme die Kernzonenvorschriften über den Ersatzbau zur Anwendung gelangten und somit das Gebäude auch zu Gunsten eines Ersatzbauprojekts abgebrochen werden dürfe.)

Die formal verlängerte Inventarzugehörigkeit hatte materiell ab 2011 keine Rechtswikrung mehr; sie bzw. der Beschluss im Jahr 2011 - nach Eröffung der Provokation - begründete nach § 213 Abs. 3 PBG die Vertrauensstellung des Grundeigentümers und rechtssichere Lage, dass eine Substanzerhaltung - unter stetigem Vorbehalt von Revisionsgründen - nicht mehr in Frage komme (“Kernzonenschutz ist ausreichend”).

BRGE IINrn.0165/2019 -0166/2019 vom 29.10.2019

Gesetzgebung: Empfehlung für frühzeitigen Einbezug der Kantone durch den Bund bei der Ausarbeitung von Vollzugs-Erlassen mit Kantone als Betroffene by Simon Schaltegger

Im Auftrag der Konferenz der Kantonsregierungen widmete sich Christian Rüefli der Frage, wie häufig und in welcher Form Bundesstellen die Kantone an der Ausarbeitung von Vorentwürfen zu Bundeserlassen beteiligen und wie wirksam und repräsentativ dieser Einbezug ist. Werden die Kantone frühzeitig an Rechtsetzungsarbeiten beteiligt, verbessert dies meist die Vollzugstauglichkeit des entsprechenden Erlasses.

Die Kantone werden jedoch nicht systematisch einbezogen; der Entscheid darüber ist oft abhängig von subjektiven Beurteilungen und bestehenden Netzwerken. Aus den Studienergebnissen werden konkrete Empfehlungen abgeleitet, wie der Einbezug der kantonalen Ebene systematisiert werden kann und wie der Bund und die Kantone die Voraussetzungen dafür verbessern können.

Studie August 2016:

Formen und Verfahren des frühzeitigen Einbezugs der Kantone in die Erarbeitung von Erlassentwürfen des Bundes

Steigende Wohnfläche/Person in Zürich seit 10 Jahren auch bei gemeinnützigem Wohnungsbau by Simon Schaltegger

Diskussion der Revision von Bauordnung und Zonenplan mit Verdichtung: Ruf nach Beschränkung des Wohnflächenverbrauchs: "In den letzten Jahren wurde das Erstellen immer grosszügigerer Wohnungen oft als Ursache für die steigenden Mietpreise und den hohen Wohnflächenkonsum bezeichnet und eine vermehrte Erstellung von einfachen und kleineren Wohnungen postuliert. Lässt sich in den letzten Jahren eine Hinwendung zu diesen Zielen feststellen?

Tatsächlich gibt es interessante Entwicklungen in diese Richtung. So ging die durchschnittliche Zimmerzahl pro Wohnung bei den Wohnersatzbauten seit 2010 von 3,6 auf 3,3 zurück – deutlicher bei den gemeinnützigen Bauträgern, weniger stark auch bei den anderen Eigentumskategorien (vgl. Tabelle T_3). Diese Bewegung ist auch bei der durchschnittlichen Wohnfläche pro Wohnung festzustellen, die von 109 auf 102 Quadratmeter sank. Bemerkenswerterweise ist diese Tendenz bei der Fläche pro Raum noch nicht festzustellen; diese liegt weiterhin über 30 Quadratmeter. Bei gemeinnützigen Bauträgern ist seit 2010 sogar eine gewisse Annäherung an die Flächen der privaten Anbieter festzustellen.

Diese Entwicklungen führen bei der Wohnfläche pro Person in den letzten fünf Jahren gegenüber der Vorgängerperiode zu einer annähernden Konstanz der Durchschnittswerte (Grafik G_18). Die Totalwerte verdecken die unterschiedlichen Entwicklungen: eine klare Zunahme bei den gemeinnützigen Bauträgern auf niedrigem Niveau und einem ebenso deutlichen Rückgang des Flächenkonsums bei den privaten." (Quelle: Ersatzbauprojekte Zürich 2004-2015; Statistik Zürich, Mai 2015)

Energiewende-Welle erreicht bereits Solar-Bootshaus-Provisorien by Simon Schaltegger

Nun werden sogar bereits Bootshaus-Provisorien für die Eneregiewende "verwendet"...: Noch 2013 setzte das Bundesgericht für diesen konkreten Fall einen engen Rahmen: Wenn die Bewilligungsfähigkeit des in den 60er Jahren lediglich für wenige Jahre als Provisorium bewilligten Bootshauses nach Ablauf des Provisoriums gegeben gewesen wäre, könnte eine Bewilligung der Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG (Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen von Art. 42 RPV) in Betracht kommen.

Indessen: Das Verwaltungsgericht wies danach umfangreich nach, dass eine materielle Rechtmässigkeit des streitbetroffenen Bootshauses auch nach Ablauf der letztmals erteilten befristeten Bewilligung des Bootshauses nicht nachgewiesen oder festzustellen sei. Deshalb war eine Anwendung von Art. 24c RPG nicht möglich.

17. Juni 2015:

Das Bundesgericht in Lausanne nahm daher nun offenbar den langen Hammer zur Hand und legte "willkürfrei und rechtsgleich" den kantonalzürchersichen (!) § 40 PBG zur betroffenen Freihaltezone (Schutzzone gemäss Art. 17 RPG) neu dahingehend aus, dass auf diesem Bootshaus "das Anbringen der Solaranlage als zonenkonform" zu qualifizieren sei (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), - ungeachtet des Umstandes, dass das Bootshaus selbst (nach wie vor) nur für die Lebensdauer besitzstandsgeschützt ist und nur einen "kleinen übrigen Unterhalt" erfahren darf.

Auf die Einordnung dieses Urteils (BGer 345/2014; die schriftliche Begründung ist noch in Arbeit ...) in die raumplanungs- planungs- und baurechtliche (und weniger in die rein politische...) Ordnung kann man gespannt sein!

Verwaltungsgericht Zürich macht autonom erlassenes kantonales Recht ( § 213 Abs. 3 PBG) zu Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts by Simon Schaltegger

Politik drängt sich in Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht deklariert die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene Fiktion als eine "Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979" (VGr, 5. November 2009, VB.2008.00541, E. 3.3.2) und legitimiert den ZVH damit gegen den expliziten kantonal-Zürcherischen gesetzgeberischen Willen, sich auf dem Rechtsmittelweg für längst verwirkte staatliche Unterschutzstellungs-Befugnisse einzusetzen:

Obwohl in mehreren Entscheiden das Bundesgericht auf die verfassungsrechtlich klare Rechtslage verwiesen hat, bleibt das Verwaltungagericht Zürich bei seiner - nicht näher abgeleiteten oder begründeten - Auffassung, die Gemeinden wendeten mit der Vorschrift von § 203 PBG über den Natur- und Heimtaschutz lediglich Ausführungsbestimmungen von Bundesrecht an: Es verrweigert sich hier weiterhin, § 213 PBG als kantonales autonom gesetztes Recht anzuwenden:

BGE 125 II 10 (Stäfa)

„Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, die Bestimmung von § 203 PBG über die Natur- und Heimatschutzobjekte angerufen  …“ „Diesen Normen kommt jedoch nach dem Gesagten klarerweise keine raumplanerische Funktion zu. Sie können daher nicht als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten.“

Verwaltungsgericht Zürich, VB.2012.00287: „Ein (fingierter, „faktischer“) Entscheid über die Unterschutzstellung (§ 203 ff. PBG) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG dar“.