Rechtspolitischer Schutz des "Zürcher Heimatschutz" bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG im Zusammenhang mit § 338a Abs. 2 PBG ZH und § 213 Abs. 3 PBG ZH? / by Simon Schaltegger

Es besteht keine auf Art. 33 Abs. 2 resp. 3 RPG abstützbare Rechtsweg- bzw. Legitimationsumfangs-Garantie (Rechtsgehör) des Zürcher Heimtaschutzes gemäss § 338a Abs. 2 PBG im Hinblick auf die Anwendung von § 213 Abs. 3 PBG. Die Einräumung und Ausgestaltung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts im PBG stellt kompetenzgemäss erlassenes, originär kantonales Recht dar. Ebenso klar stellt die gesetzliche Ausgestaltung des Denkmalschutzes hinsichtlich Einzelobjekten (zumindest von hier einzig interessierender kommunaler Bedeutung) im PBG ZH originär kantonales Recht dar (vgl. u.a. BGE 125 II 10), welches nicht in Ausführung von Bundesrecht festgesetzt wurde (Art. 78  Abs. 1 BV (alt: Art. 24sexies):

Die Kompetenz betreffend die Regelung des Natur- und Heimatschutzes "verbleibt" bei den Kantonen (mit Ausnahmen gem. Art. 78 Abs. 2 – 5 BV, vgl. insbesondere das diese ausführende NHG, insb. dort Art. 12 NHG betreffend (eidg.!) Verbandsbeschwerderecht in diesen Bereichen).

Deshalb: Weder betreffen die kompetenzgemäss autonom durch den kantonalen Gesetzgeber erlassenen Regelungen von §§ 203 ff. PBG, § 213 PBG noch § 338a Abs. 2 PBG Bundesrecht, noch vollziehen sie Bundesrecht (z.B. auch nicht von  Art. 17 RPG):

Die Frage, ob und inwieweit Der Zürcher Heimatschutz zum Rekurs legitimiert sei, richtet sich daher ausschliesslich nach kantonalem Recht. Und hier besteht weder eine echte noch eine unechte Lücke bezüglich der Anwendung von § 213 Abs. 3 PBG.  Eine Rechtsprechung contra legem aber käme einzig über Art. 2 Abs. 2 ZGB und nur dann in Frage, wenn das Auslegungsergebnis zu einer krassen Ungerechtigkeit führt und ein darauf abgestütztes Verhalten als offenbarer Rechtsmissbrauch erschiene (vgl. GYGI, Vom Anfang und vom Ende der Rechtsfindung, recht 1983, S. 80 f.)... Darüber hinaus gibt es keine allgemeine Möglichkeit der (rechtspolitischen!) Berichtigung unbefriedigender Gebotsinhalte (u.a. BGE 114 II 239):

Die Strategie der Rechtssetzung hat der Richter dem Gesetzgeber zu überlassen: Die NIchtanwendung von klarem Gesetzesrecht bedeutet Willkür.