Attikageschosse: Auskragende Terrassen von Attikageschossen sind unzulässig im Kanton Zürich / by Simon Schaltegger

§ 275, § 292 PBG. Dachgeschosse müssen als solche erkennbar und gegenüber Vollgeschossen abgrenzbar bleiben. Damit ist bereits generell nicht vereinbar, Dachgeschossen über die Fassaden hinausragende Terrassen vorzulagern. Bei den mit einem Schrägdach versehenen Dachgeschossen ist dies bereits aus § 281 PBG abzuleiten.

Bei einem Attikageschoss sind vorgelagerte Terrassen auch dann nicht zulässig, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge. Dass ansonsten Sinn und Zweck gesetzlichen Bestimmungen über die Erscheinung von Attikageschossen nicht entsprochen würde, ist auch offensichtlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass die «Drittelsreqelunq» auf der hypothetischen Giebelfassade nicht eingreift: Bei Giebelfassaden könnte so auf der ganzen Fassadenlänge dem fassadenbündig angeordneten Attikageschoss noch eine Terrasse vorgelagert werden - was mit den ästhetisch motivierten Bestimmungen über die Erscheinung von Dachgeschossen nicht vereinbar wäre (VB2011.00539/540).