Im Urteil 1C_488/2025 vom 30. Januar 2026 bestätigt das Bundesgericht die Baubewilligung für einen dreigeschossigen Holzbau, der als Kinderhort und Mittagstisch auf dem Grundstück des denkmalgeschützten Schulhauses Öeggisbüel in Thalwil erstellt werden soll. Das Grundstück liegt im Perimeter des Kantonalen Ortsbildinventars (KOBI), im Ortsbild „Platte – Oberdorf – Isisbüel und Aegertli“.
Der Nachbar rügte insbesondere eine Verletzung von § 238 PBG/ZH (Einordnungspflicht) und machte geltend, der moderne Neubau konkurrenziere die geschützten Bauten – insbesondere Kirche und Schulhaus – und beeinträchtige die ortsbildprägenden Freiräume.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Gemeinde Thalwil das Grundstück bewusst der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen hat und keine Kernzone festgesetzt wurde. Die Schutzziele des KOBI seien daher über die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG/ZH zu berücksichtigen, nicht über eine faktische Anwendung der Kernzonenvorschriften.
Der Neubau sei trotz moderner Architektursprache zurückhaltend gestaltet, ordne sich den dominanten Schutzobjekten hinreichend unter und beeinträchtige deren Wahrnehmung – insbesondere aus der ortsbildrelevanten Perspektive vom See – nicht. Auch die Parkanlage bleibe aus den entscheidenden Blickwinkeln sichtbar. Die kantonalen Instanzen hätten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
Der Entscheid stärkt die kommunale Autonomie und bestätigt, dass moderne öffentliche Bauten im KOBI‑Perimeter zulässig sind, sofern sie sich in ihrer Gesamtwirkung gut einordnen und die wesentlichen Schutzziele nicht beeinträchtigen.
