Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_266/2024 vom 5. März 2026 entschieden, dass grosse landwirtschaftliche Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nur bewilligt werden dürfen, wenn ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit umfassend nachgewiesen ist. Im konkreten Fall ging es um einen 1'036 m² grossen Lager- und Kühlhangar für Kartoffeln in Suscévaz (VD). Obwohl das Projekt hinsichtlich Zonenkonformität, Standortwahl und Integration grundsätzlich als zulässig beurteilt wurde, rügte das Gericht eine unzureichende Prüfung der langfristigen Rentabilität gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c OAT.
Bei Investitionen von rund CHF 1.8 Mio. sei ein detailliertes Betriebskonzept zwingend: mit Angaben zu Finanzierung, Eigenmitteln, erwarteten Erträgen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nach Realisierung. Die kantonalen Fachstellen hätten sich nicht auf ein Punktesystem stützen dürfen.
Das Urteil stärkt die bundesrechtlichen Anforderungen an das Bauen ausserhalb der Bauzone und bestätigt gleichzeitig, dass ästhetische Einwände der Gemeinden die Errichtung zonenkonformer Landwirtschaftsbauten nicht faktisch verunmöglichen dürfen. Die Sache wurde zur Erstellung eines vollständigen Wirtschaftlichkeitsgutachtens an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
