Die bisherige nutzungsplanerische Regelung, wonach in Gebieten mit einer Wohnanteilspflicht von mindestens 50 Prozent generell sexgewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, stammt aus den 1990er-Jahren. Sie hat sich bewährt als sinnvolle und auch vollziehbare(!) Schutzvorkehr v.a. in den betroffenen Wohnzonen; - aber nicht nur zum «Schutz der Wohnbevölkerung vor ideellen Immissionen», wie der Stadtrat herabmindernd (in seiner Weisung) zum Besten gibt: Sondern damit verbannte man insb. die mit diesem Gewerbe verbundenen vermehrten –und bekannten– Sekundärimmissionen wie Motorfahrzeug(Such-)verkehr; zudem verhinderte man eine mit diesem Gewerbe in den Wohnzonen -ebenfalls bekannte- ebenfalls verbundene Erhöhung des Preisdrucks dort.
Neu soll sich dieses -polizeilich zudem nicht bewilligungspflichtige- Gewerbe «Sex-Kleinstsalons» sogar auch in ausgesprochenen Wohnzonen (mit 50% und mehr Pflichtwohnanteil) ausbreiten können, begrenzt nur vom erlaubten Gewerbeanteil (vgl. Weisung 2019/0437 StRat ZH betr..Teilrevision BZO Art. 16, 18, 24 BauO).
Diese jetzt vom Stadtrat beantragte Teilrevision untergräbt den Wohnschutz noch tiefer; der Wohnanteilplan an sich wird durch die Revisions-Anträge des Stadtrats und den – absehbar abnickenden - Gemeinderat fortlaufend noch weiter verwässert:
Neben Festsetzungen (wie im Quartier Platte), womit Privatschulen zu Lasten des 90%-Wohnschutzes WAP-0%-Zonierungen zugehalten werden, sollen nun auch alle WAP-50%+-Wohnzonen zusätzlich dem Sexgewerbe in «Kleinstsalons» geöffnet werden. Dies obwohl der Stadtrat explizit in seiner Weisung zugeben muss: Er vermag die Auswirkungen nicht einmal abzuschätzen… Die bisherige Entwicklung aber hat eben gezeigt, dass dann, wenn in Liegenschaften, in denen das Wohnen vorherrscht, die Nutzung von sexgewerblichen «Kleinstsalons» ohne polizeiliche Bewilligungspflicht als Gewerbe Einzug hält, nicht nur der WAP-Schutz (und damit die Wohnqualität auch tatsächlich) verwässert wird, sondern auch - neben einer Zunahme des Sekundär-Immissionspegels - der Erhöhung des Preisdrucks mehr als nur Vorschub geleistet wird. Letztlich sind die Voraussetzungen für einen Polizeibewilligungs-losen «Kleinst-Sexsalon» gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO denn auch unterlaufbar (abgesehen von der fraglichen Privilegierung von solchen «1-räumigen», aber mit bis zu 2 Personen zu betreibende Betriebe, die doch wieder nicht als «Betriebe» gelten, ist diese Ausnahmebestimmung kaum ohne unverhältnismässigen Kontrolleinsatz vollziehbar).
Zu Fragen wäre, ob die Politik -in heute mehrheitsmässiger Zusammensetzung- nicht zumindest eventualvorsätzlich hier das Risiko der Preisdruckerzeugung in ausgesprochenen Wohnzonen erhöht - und gleichzeitig bewusst deren Schutz sogar formell herabmindert …
Weisung Stadtrat 2018/0374 vom 29.03.2019:
Amt für Städtebau, Teilrevision der Bau- und Zonenordnung betreffend nicht bewilligungspflichtige sexgewerbliche Salons (Kleinstsalons)Weisung