Gewachsenes Terrain bei Neubauten unter vorhergehendem Abbruch bestehender Gebäude (§ 5 Abs.1 ABV): Interpolation / by Simon Schaltegger

Gewachsenes Terrain bei Neubauten unter vorhergehendem Abbruch bestehender Gebäude (§ 5   Abs.1   ABV): Interpolation

Bei Neubauten, die anstelle von bestehenden Bauten errichtet werden sollen, ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf den Terrainverlauf abzustellen,wie er sich heute  darstellt  (§5  Abs.1  ABV), abzustellen.  Auf  frühere  Verhältnisse  ist –abgesehen von den in § 5 Abs.2 ABV genannten Fällen –nur bei Um-und Erweiterungsbauten abzustellen (vgl. VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00290, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes ein bestehendes abge-rissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo sich zuvor Unter-geschosse, Garagen und dergleichen befunden haben.

Würde man für die Beurteilung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe sich eine  nnatürliche und die Neuüberbauungdes Grundstücks erheblich erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für Garagenzufahrten, Kellerabgänge etc.

Lehre und Rechtsprechung begegnen diesem Problem, indem sie die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen allgemein nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1 ABV betrachten, sondern mittels Interpolation fiktiv auffüllen (VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00010, E. 4.2). Dies muss analog auch für den hier strittigen Fall einer bewilligungspflichtigen Aufschüttung (Lärmschutzwall) gelten, welche für die Realisierung eines Neubauvorhabens wieder entfernt werden soll. Im Unterschied zu einer Abgrabung oder Grube muss die Fläche innerhalb des Grundrisses des Erdwalls dabei allerdings nicht mittels Interpolation fiktiv aufgefüllt, sondern fiktiv abgetragen werden.

Entscheidauszug Baurekursgericht BRG III 00058/2017

Nachsatz: Mit der nächsten Revision der kommunalen Bauordnungen wird sich die geltende, funktionelle Regelung des “gewachsenen terrains” verändern: Es wird auf einen - meist fiktiven - ursprünglichen natürlichen Terrainverlauf abgestellt: Willkürlichen Entscheiden wird die Türe geöffnet:

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