Aktuelles

Reminder: BZO-Revisions-Genehmigungen neu durch die Baudirektion by Simon Schaltegger

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen sowie genehmigungsbedürftigen Verfügungen liegt neu seit 1. Juli 2014 stets bei der zuständigen Direktion (vgl. § 2 lit. b PBG). Bis anhin war jeweils in jenen Fällen der Regierungsrat zuständig, in denen eine Genehmigung nicht oder nicht vorbehaltlos erteilt werden konnte. Während die Genehmigung bisher erst nach Eintreten der Rechtskraft der zu genehmigenden Vorlage einzuholen war, erfolgt die Genehmigung neu unmittelbar nach Festsetzung der Vorlage. Der Genehmigungsentscheid wird durch die Gemeinde gleichzeitig mit dem Planungsakt veröffentlicht und aufgelegt (vgl. § 5 Abs. 3 PBG). Beide Akte (Planfestsetzung und Genehmigung) können daraufhin gemeinsam beim Baurekursgericht angefochten werden.

Gebäudevorsprünge und Grenzabstandsbereich § 260 PBG by Simon Schaltegger

Nach § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen (Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge): Das Baurekursgericht entschied, dass darunter auch Gebäudevorsprünge fallen, die sich über sämtliche Vollgeschosse erstrecken (BRKE II Nr. 0053/2009 vom 10. März 2009 in BEZ 2009 Nr. 3).

Quartierversorgungsbetrieb nach Art. 6 Abs. 4 BZO Stadt Zürich by Simon Schaltegger

"Solange kein klares Überangebot geschaffen wird, darf ohne vorherige Bedarfsabklärung vom Quartierversorgungscharakter eines Betriebes i.S.v. Art. 6 Abs. 4 BZO ZH ausgegangen werden. achbarn haben auch in einer ruhigen Wohnzone den Lärm von maximal 20 im Freien spielenden Kindern zu dulden" (Entscheid BRGE I Nrn. 0169-0170/2014 vom 21. November 2014; Beschwerde pendent).

BZO Stadt Zürich: "Untergeschoss-Ersatz" by Simon Schaltegger

StR Odermatt zu 1.Entwurf: Wohnhygiene und Schutz Bebauungsstruktur verlange die Streichung des (Jahrzehnte lang in der Stadt gebaute...) anrechenbaren UGs. Korrekturversuch des Stadtrats vom 29. Oktober 2014: Anstelle des anrechenbaren Untergeschosses soll an flachen oder sehr schwach geneigten Lagen ein "zusätzliches Vollgeschoss" zulässig sein. Die "Ausnützungsziffer soll um die Grösse eines durchschnittlichen Vollgeschosses "erhöht" werden, womit die Änderung ausnützungsneutral sei; und die Gebäudehöhe solle "leicht" um max. 1 m erhöht werden. Der Rettungsversuch:

  1. Dutzende Gebäude mit bis heute zulässigem anrechenbaren UGs werden rechtswidrig.
  2. Neue Gebäude werden um 1 m höher mit Nachteilen der Wohnhygiene.
  3. Ent-Dichtung: Gleiches massgebendes Nutzungsmass bei verpflichtendem Mehrvolumen; (O-Ton Stadtrat: "ausnützungsneutral")
  4. "Besserer Schutz der Bebauungsstruktur" fraglich (= explizites Ziel StRat zur Streichung des anr. UGs im 1.Entwurf), sondern:  --> Beeinträchtigung durch neue höhere Dimensionen.
  5. Gewinn Wohnhygiene (= explizites Ziel Odermatts zur Streichung des anr.UGs im 1. Entwurf), sondern: --> Wohnhygiene ist maximal dieselbe...  die Bewohner haben 1 m höhere Häuser gegenüber und nebendran in diesen Zonen.
  6. Zudem: Es entstehen um bis 1 m über gewachs. Terrain gelegene Untergeschosse, die
    1. ... nur mit Waschküchen, Einstell-/Kellerräumen u.dgl. genutzt werde können: Keine Bastel-/Hobby-/Versammlungs-/Fitnessräume: Alles verboten.
    2. ... zumindest ebenso potentiall behindertenfeindlich sind wie tiefergesetzte bisherige "Untergeschosse".

Fraglich, ob wesentliche Gewinne für die Bebauungsstruktur der Quartiere oder die Wohnhygiene damit verbunden sind: Es wird jedenfalls ein Meter Gebäudehöhe für die behaupteten wohnhygienischen und ästhetischen "Verbesserungen" gezahlt, ohne dass eine Verdichtung ermöglicht wird.

Revidiertes Raumplanungsgesetz ist seit 1. Mai 2014 in Kraft: Bewilligungsfreie Solaranlagen by Simon Schaltegger

Art. 18a RPG Solaranlagen1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. 2 Das kantonale Recht kann: a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können; b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

Raumplanungsverordnung:

Art. 32a RPV: Bewilligungsfreie Solaranlagen 1Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18aAbs. 1 RPG), wenn sie:

a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen.

2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.

3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.

Solaranlagen: Einordnungs-Anforderungen § 238 Abs. 4 PBG by Simon Schaltegger

Die neue Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 4 PBG ist am 1. April 2013 in Kraft getretenen: Nachbarrekurs gegen Baubewilligung für u.a. Solaranlage zweier EFHs als unbegründet abgewiesen. Das Baurekursgericht äussert sich zur übergangsrechtlichen Beachtung dieser Bestimmung im Rechtsmittelverfahren; zur Auslegung dieser Regelung im Verhältnis zu Bauordnungsbestimmungen der Gemeinden und zum Vorbehalt des Bundesumweltschutzrechts..(BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013).

Aufhebung Uferwegservitut: Richtlinien der Baudirektion Zürich: Unzureichende gesetzliche Grundlagen by Simon Schaltegger

Anfechtungsobjekt: Uferservitut, nebenbestimmungsweise angeordnet durch die Baudirektion  im Rahmen der Beurteilung eines Gebäudeumbaus: Es wurde aufgehoben (BRGE III Nr. 0075/2013 vom 26. Juni 2013). Die Anwendung der verwaltungsinternen Richtlinien für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten (Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 1598 vom 7. Juli 1995) auf Bauvorhaben auf Konzessionsland wurde bisher als zulässig eingestuft. In einem unlängst ergangenen Leiturteil gelangte das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese Richtlinien für die darin verankerten Baubeschränkungen keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen (BGr 1C_41/2012 vom 28. März 2013).

Uferweg

Gerichtsgebühren in (Bau-) Rekursverfahren by Simon Schaltegger

Das Baurekursgericht legt Kriterien der Spruchgebührenhöhe im Rekursverfahren offen (allgemein und im Speziellen bei Verfahren betreffend Mobilfunk-Basisstationen); der  Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit VB.2012.00823 vom 29. Mai 2013 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben die Nachbarn am 23. August 2013 Beschwerde an das Bundesgericht (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012; vom Verwaltungsgericht bestätigt; Beschwerde beim Bundesgericht noch pendent).

"Ungehörige" Werbung von RechtsanwältInnen in der Schweiz (heute) by Simon Schaltegger

Nach der Aufsichtskommission über die Zuger Anwälte kam auch das Bundesgericht (Urteil 2C_714/2012 vom 25. Januar 2013) zum Schluss, dass die vorgesehene Leuchtbeschriftung an der Hausfassade (ca. 9 m x 1 m) gegen  Art. 12 lit. d BGFA verstosse: es erinnerte daran, dass Anwälte seit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes grundsätzlich Werbung betreiben dürfen, sofern diese "objektiv
richtig sei und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit" entspreche.
Dies erfordere jedoch, dass die Werbung "zurückhaltend erfolgen" muss, was angesichts der Grösse und der Beleuchtung der geplanten
 Beschriftung nicht mehr der Fall sei. In seinem Entwurf für ein neues schweizerisches Anwaltsgesetz (PDF) hat der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) nun aber gerade auf diese Bestimmung zur Anwaltswerbung verzichtet: Auch Literatur und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der bisherige Vorbehalt der "Objektivität" in Art. 12 lit. d BGFA auf die - bereits bestehenden! - Grundsätze des UWG verweist: Unlauterkeit als Grenze. Es braucht daher keineweitere separate Bestimmung mit unklarem Inhalt.

Was in den USA so diesbezüglich abgeht, parodiert man bereits in einschlägigen TV-Serien (z.B. Breaking Bad): http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=pPd67CEL54E

§ 101 Abs. 2 PBG: Erweiterte Bestandesgarantie im Baulinienbereich by Simon Schaltegger

Entscheid VB.2011.00640: Baubewilligung für den Umbau mit Aufstockung einer baulinienwidrigen Baute: Eine neubauähnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt. Bei § 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie schützt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern lässt auch Umbauten und Erweiterungen zu (konkret sogar eine Mehrausnützung von 150 m2 bzw. rund 11 % der möglichen Neubaufläche; E. 3.2).

Entscheid VB.2006.00512: Aufstockung und Umbau eines Einfamilienhauses:

Die Aufstockung und der Umbau des Einfamilienhauses: sind an den von der Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten Abgrenzungskriterien zu messen (vgl. VGr, 19. Oktober 2005, BEZ 2006 Nr. 32). Das Bauprojekt erreicht nicht das Ausmass einer neubauähnlichen Umgestaltung auf, sondern ist als weiter gehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zu qualifizieren.

Verwaltungsgericht Zürich macht autonom erlassenes kantonales Recht ( § 213 Abs. 3 PBG) zu Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts by Simon Schaltegger

Politik drängt sich in Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht deklariert die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene Fiktion als eine "Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979" (VGr, 5. November 2009, VB.2008.00541, E. 3.3.2) und legitimiert den ZVH damit gegen den expliziten kantonal-Zürcherischen gesetzgeberischen Willen, sich auf dem Rechtsmittelweg für längst verwirkte staatliche Unterschutzstellungs-Befugnisse einzusetzen:

Obwohl in mehreren Entscheiden das Bundesgericht auf die verfassungsrechtlich klare Rechtslage verwiesen hat, bleibt das Verwaltungagericht Zürich bei seiner - nicht näher abgeleiteten oder begründeten - Auffassung, die Gemeinden wendeten mit der Vorschrift von § 203 PBG über den Natur- und Heimtaschutz lediglich Ausführungsbestimmungen von Bundesrecht an: Es verrweigert sich hier weiterhin, § 213 PBG als kantonales autonom gesetztes Recht anzuwenden:

BGE 125 II 10 (Stäfa)

„Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, die Bestimmung von § 203 PBG über die Natur- und Heimatschutzobjekte angerufen  …“ „Diesen Normen kommt jedoch nach dem Gesagten klarerweise keine raumplanerische Funktion zu. Sie können daher nicht als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten.“

Verwaltungsgericht Zürich, VB.2012.00287: „Ein (fingierter, „faktischer“) Entscheid über die Unterschutzstellung (§ 203 ff. PBG) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG dar“.

Anstiftung zur Geheimnishehlerei (§ 17 Abs.2 Nr.2 UWG D, § 26 StGB D) von Deutschen Exekutivmitglieder/Behörden-Mitglieder: by Simon Schaltegger

Die diversen Deutschen Exekutiven od. andere Deutschen Verwaltungsbehörden, welche insb. in der Schweiz verbotenen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) betreiben und/oder zur Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG CH) anstiften, erfüllen selbst nach Deutschem Strafrecht mit solchen Handlungen wissentlich den Tatbestand einer "Anstiftung zur Geheimnishehlerei" nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG D, § 26 StGB D (vgl. Prof. Uwe Hellmann, Strafbarkeit des Ankaufs in der Schweiz «entwendeter» Bankdaten nach Deutschem Strafrecht und Verwertbarkeit der Daten, in: Jusletter 19. November 2012): Die notorische Offerte deren „Daten-Lieferanten“ (-Diebe), die rechtswidrig erlangten Daten/-träger nur gegen Entgelt zu übergeben, macht die Vollendung (= die Aushändigung der Datenträger) zur klaren Verwertungshandlung des offensichtlich in Eigennutz handelnden Täters: Die Entgeltlichkeit der Übergabe der rechtswidrig erlangten Datenträger führt dazu, dass die handelnden Deutschen (Behörden/-mitglieder) den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geheimnishehlerei erfüllen.

Nach der Deutschen Rechtsprechung aber dürfen illegal erlangte Bankdaten bislang zur polizeilichen Gewinnung eines Anfangsverdachts für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses (polizeiliche-, strafprozessuale Massnahmen) verwendet werden. Dass indessen eine  Verwertung in einem Urteil wegen Steuerhinterziehung verboten sei, wäre zwar rechtstaatlich folgerichtig, ist bisher in Deutschland aber offenbar noch nicht entschieden worden...

Kantonales Verbandsbeschwerderecht und Bundesgericht: Rechtspolitik oder Irrtum? by Simon Schaltegger

Art. 33 RPG: Bundesrechtliche Anforderungen an kantonalen Rechtschutz: Absatz 2: Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.

Absatz 3: Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

Abätze 2 und 3 von Art. 33 RPG geben an, über welche Eigenschaften der kantonale Rechtschutz  verfügen muss, um vor Bundesrecht bestehen zu können: Mit anderen Worten: Nur dort wo Bundesrecht oder dessen Ausführungsbestimmungen zur Frage stehen, kann Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG überhaupt angewendet werden.

Bundesgericht 125 II 10:

"Ist in der Sache selbst die Anwendung von Normen umstritten, welche - wie kantonale Vorschriften über den Heimatschutz oder über die Verkehrssicherheit - nicht als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten können, so entfaltet Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG keine Wirkung (E. 3b)" (BGE 125 II 10).

(sic! – Diese Schlussfolgerung kann sich auf eine Verfassungs-kohärente Abeltung stützen)

Bundesgericht 1 C_68/2009:

Das kantonale Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG/ZH gehört zum Wirkungsbereich von  Art. 33 Abs. 2 RPG, das wenigstens ein Rechtsmittel vorsieht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen“

Ohne Ableitung und isoliert wird hier - leider falsch - umgekehrt statuiert, "Bundesrecht" diktiere mit Art. 33 Abs. 2 RPG die Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz in der Anwendung des kantonalen Heimatschutzrechtes, hier des § 213 Abs. 3 PBG/ZH (Bundesgericht 1C_68/2009).

Fazit:  Das kantonale (freiwilllige) Verbandsbeschwerderecht - ein politisch leider nicht minder beschwertes Thema als das bundesrechtliche - führt sogar beim Bundesgericht zu Irrtümern.

Altlastensanierung: Bundesrat schlägt dem Parlament Ergänzung des USG vor. by Simon Schaltegger

Neu: Sicherstellungspflicht Sanierungskosten; Genehmigungspflicht bei Veräusserung bzw. Teilung von Verdachtsflächengrundstücken?

Die rund 4000 Altlasten, welche heute durch den Austritt von Schadstoffen sanierungsbedürftig zu sein scheinen, sollen bis 2025 detailliert untersucht, überwacht und saniert werden. Die Kosten dafür werden auf über 5 Milliarden Fr. geschätzt.

Künftig sollen die Kantone von den Verursachern frühzeitig die Sicherstellung der Kosten verlangen können. Zudem ist vorgesehen, für die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken belasteter Standorte eine kantonale Bewilligungspflicht einzuführen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) schlägt eine entsprechende Änderung des Umweltschutzgesetzes vor. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2012 die von der UVEK-S vorgeschlagene Anpassung des Umweltschutzgesetzes. Es sei wichtig, dass das Kausalitätsprinzip angewendet werde, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme.

UREK-N an Bundesrat: Keine Abschaffung der Lex Koller! by Simon Schaltegger

Angesichts der veränderten Situation auf dem heutigen Immobilienmarkt möchte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates die Lex Koller nicht mehr aufheben. Sie hat dafür eine Kommissionsmotion eingereicht.

Die Kommission ist sich einig, dass die Nachfrage auf dem Schweizer Immobilienmarkt in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Dazu trägt unter anderem die Entwicklung bei, dass Immobilien mehr und mehr zu Ertragsanlagen geworden sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) im Moment das einzige nachfragedämmende Instrument auf dem Immobilienmarkt sei. Es binde den Erwerb von Wohnimmobilien an den Hauptwohnsitz und damit den Steuersitz, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen. Ausnahmen von dieser Anforderung werden für touristische Kantone über Kontingente und Sonderbewilligungen geregelt.

Das Parlament hat im Jahre 2008 die Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller an den Bundesrat zurückgewiesen. Angesichts der heutigen Situation hätte diese Aufhebung in den Augen der Kommission volkswirtschaftlich schwerwiegende Folgen: Sie würde einen zusätzlichen Druck auf die ohnehin schon sehr hohen Immobilien- und Mietpreise ausüben, Steuersubstrat würde wegfallen und der Druck auf den Schweizerfranken würde zusätzlich erhöht werden. Aus diesen Gründen ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu erhalten sei. Deshalb beauftragt sie den Bundesrat mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auf die Aufhebung der Lex Koller zu verzichten.

Zweitwohnungsstopp --> Bauboom --> Aufweichung Gewässerschutzgesetz by Simon Schaltegger

Neu sind Gewässerkorrekturen für Deponien f. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial möglich: Der Bauboom hat in Fremdenverkehrsorten mit  der Annahme der Zweitwohnungsinitiative noch  einen Schub erhalten: Der Bedarf an Deponieraum - wohl nahe bei den Ferienorten (in den Gebirgstälern...!) ist offenbar insbesondere im Kanton Bern gestiegen. Was in Bern benötigt wird, soll auch die ganze Schweiz beglücken: Nach der Berner Standesinitiative, welche nun auch den Segen des Bundesrates (7.11.2012) erhalten hat, sollen in Zukunft Fliessgewässer (in der ganzen Schweiz) verlegt werden können, falls dies zur Errichtung einer entsprechenden (besonderen) Inertstoffdeponie mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial erforderlich ist (neu Art. 37 Abs. 1 lit. b GSchG). Sämtliche übrigen Anforderungen des/r USG /TVA betreffend Errichtung sind natürlich einzuhalten (Standort, Errichtung, Abschluss etc.; vgl. Anhang 2 TVA).

Die berechtigte Frage, ob diese eher kantonal/regional relevante Frage - und wohl temporäre Problemstellung - wirklich eine Revision des GSchG benötigte, erübrigt sich: Letztere wird Rechtswirklichkeit.

Kaufrecht / Werkvertragsrecht: Ab 1.1.2013 verlängerte Gewährleistungsdauer by Simon Schaltegger

Bisher haftet der Verkäufer dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel an der gekauften (beweglichen) Sache. Die Verlängerung der Frist auf zwei Jahre entschärft das Problem, wenn Mängel erst auftauchen, wenn die 1-jährige Gewährleistung bereits abgelaufen war. Die 2-Jahres-Frist ist für Neu-Waren mit Vertrag nicht verkürzbar (für Occasions-Waren bis auf mindestens ein Jahr verkürzbar). Die bisherige Pflicht des Käufers, die Kaufsache unmittelbar nach Kauf auf Mängel zu prüfen und Mängel dem Verkäufer zu melden, verbleibt.

Die Revision bringt neu auch eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Ware, welche in eine unbewegliche Sache (Grundstück, Immobilie) eingebaut wird. Folgendes Problem ist damit weitgehend behoben: Bisher übernimmt der Verkäufer der Immobilie die Gewährleistung gegenüber dem Käufer für fünf Jahre, kann aber seinerseits nur während einem Jahr Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen.

 

Damit ist auch die entsprechende Bestim-mung zur Gewährleistung im Werkvertrag angepasst worden: Art. 371 OR2 lässt neu  die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr). Verursachen Mängel eines beweglichen Wer-kes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes, beträgt die Verjährungsfrist fünfJahre (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr)!

Zweitwohnungen: Bundesrat schafft Rechtsunsicherheit mit unzulänglicher Verordnung by Simon Schaltegger

A. BUNDESVERFASSUNG Art. 75b (neu; Zweitwohnungen) der Bundesverfassung (BV) lautet:

1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke  genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

B. ÜBERGANGSRECHT

Art. 197 Ziff. 8 BV (Übergangsbestimmungen zu Art. 75b)lautet:

1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

C. SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. Die Verordnung des Bundesrats ist verfrüht:

Gemäss den Übergangsbestimmungen hätte der Bundesrat erst dann Ausführungsbestimmungen erlassen können, wenn das Ausführungsgesetz innert zweier Jahre nach Annahme der Initiative nicht in Kraft getreten wäre. Diese Frist ist aber noch gar nicht abgelaufen. Die Verordnung widerspricht schon einer aufschiebenden Bedingung der Bundesverfassung (intertemporales Recht), welche für sie aufgestellt wurde (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV).

2.  Der Bundesrat regelt Materie ohne Kompetenz-Grundlage in der Bundesverfassung:

Formal: Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat nur befugt zum Erlass von Vollzugsbestimmungen zu Gesetzen, und nicht zu Verfassungsnormen

Materiell:Die «Vollzugsverordnung» ist keine Vollzugsverordnung: Sie enthält materielle Regelungen von grosser Tragweite.

3. Rechtsunsicherheit: Bis am 31.12.2012 gilt bisheriges Recht - oder negative Vorwirkung?

Grundsätzlich ist im Rechtsmittelverfahren auf die Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (angefochtenen) Verfügung abzustellen: Der Zeitpunkt der Baubewilligung/Bauverweigerung. Demnach verblieben Bewilligungen, die von Rechtsmittelinstanzen erst nach dem 1. Januar 2013 beurteilt würden, weiterhin gültig.

Ob hier neues Recht im überwiegenden öffentlichen Interesse vom Bundesgericht als sofort anwendbar erachtet wird, ist offen: Rechtsunsicherheit für Bauherren mit einer angefochtenen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2013.

4. Warum kein dringliches Bundesgesetz?

Der Bundesrat hätte umgehend Anstoss für einen Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes geben sollen: Die Zeit seit Initiative-Annahme (11.3.2012) hätte dazu bis 31.12.2012 gereicht – und die Bestimmungen hätten sofort in Kraft treten können (ev. m. nachträglichem Referendum).

5.  Der Inhalt der Verordnungsbestimmungen (vgl. oben Ziff. 2) widerspricht dem Initiativtext:

Er ist zwar restriktiv formuliert – zugleich aber teilw. unklar und entspricht dem klaren Text der Zweitwohnungsinitiative. Erst das Bundesgericht wird allenfalls mehr Klarheit schaffen, da es an Verordnungsbestimmungen im Gegensatz zu Bundesgesetzen nicht gebunden ist.