Der dahingefallene Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG (BGE 1C_647/2023) / by Simon Schaltegger

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein ausserhalb der Bauzone gelegenes Gebäude den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG beanspruchen kann. Zentral ist dabei die Voraussetzung, dass das Gebäude „bestimmungsgemäss nutzbar“ sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann ein zonenwidrig gewordenes Gebäude erneuert, teilweise geändert oder wiederaufgebaut werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude, dessen Nutzung aufgrund baulicher und funktionaler Mängel fraglich war. Die kantonalen Instanzen verneinten die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit; das Bundesgericht bestätigte diese Sicht.

Art. 24c Abs. 1 RPG schützt Bauten ausserhalb der Bauzone, die rechtmässig erstellt wurden, aber heute zonenwidrig sind. Voraussetzung ist u.a., dass sie noch bestimmungsgemäss nutzbar sind.

Das Urteil verdeutlicht, dass die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit kein rein formaler Begriff ist. Entscheidend ist eine objektive, funktionale Betrachtung:

  • Die Nutzung muss tatsächlich möglich sein.

  • Es genügt nicht, dass eine Nutzung theoretisch denkbar wäre.

  • Das Gebäude muss ohne grundlegende Sanierung oder substanzielle Wiederherstellung verwendbar sein.

  • Die bestimmungsgemässe Nutzung muss dem ursprünglichen Zweck entsprechen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Baute bestimmungsgemäss nutzbar, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind

Konsequenzen im konkreten Fall

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gebäude (vor den ausgeführten nicht bewilligten Umbauarbeiten) in einem Zustand war, der eine Nutzung nicht mehr realistisch zuließ. Die erforderlichen baulichen Eingriffe wären so erheblich gewesen, dass sie über den Rahmen des Bestandesschutzes hinausgingen.

Damit fehlte die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit und die Grundlage für den bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG:

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach der Bestandesschutz kein Instrument zur Wiederbelebung ruinöser Gebäude ist.

Die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit fungiert als Filter, der verhindert, dass Art. 24c RPG zu einer faktischen Neubaubewilligung ausserhalb der Bauzone wird.

Besonders betont wird die strenge Praxis: Schon erhebliche bauliche Mängel können die Nutzbarkeit ausschliessen.

Praktische Bedeutung für Grundeigentümer; er sollte eine frühe, realistische Zustandsanalyse machen:

·       Der Nachweis der bestehenden bestimmungsgemässen Nutzbarkeit wird zum Schlüsselpunkt jeder Bewilligung nach Art. 24c RPG.

  • Wer ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude ausserhalb der Bauzone erhalten oder umbauen will, muss damit rechnen, dass ohne Unterhalt etc. der Bestandesschutz nicht mehr greift; dann, wenn die Nutzung eben nur durch weitgehende Erneuerung möglich wäre.

1C_647/2023, Bundesgericht vom 8.12.2025: