Per 1.1.2026: Neuerungen im Werkvertragsrecht (OR): Die Rügefrist bei Werkmängeln wird auf 60 Tage «zwingend verlängert»: Erleichterungen für den Besteller. / by Simon Schaltegger

Die Revision des Obligationenrechts (OR) im Bereich Werkverträge bringt per 1.1.2026 eine bedeutende Änderung: Die Rügefrist für Mängel wurde verlängert, allerdings mit Einschränkungen und weiterhin hohen Anforderungen an die Mängelrüge.

Hintergrund

·     Bisher galt die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge, meist innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels. Dies führte oft dazu, dass private Besteller ihre Rechte verloren, bevor sie professionelle Hilfe einholen konnten.

·     Konsequenz: Verspätete Rügen führten zur Verwirkung der Mängelrechte, selbst wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

 Neue gesetzliche Regelung

·     Die Revision sieht eine verlängerte Rügefrist vor, insbesondere bei Bauwerkverträgen. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Mängel oft erst später sichtbar werden und Besteller Zeit benötigen, um sie zu prüfen und rechtlich zu bewerten.

 Einschränkungen und Anforderungen

·     Die Rüge selbst muss weiterhin substanziiert und schriftlich erfolgen, um beweisbar zu sein. Die neue Frist gilt nicht pauschal für alle Werkverträge, sondern ist abhängig vom Vertragstyp und den vereinbarten Normen.

Drei Anwendungsfälle:

 1.      Unbewegliches Werk

Bauwerke oder fest mit dem Boden verbundene Werke. Die Rügefrist gilt für offensichtliche, offene und geheime Mängel. Eigentumsverhältnisse am Grundstück sind irrelevant – auch Subunternehmer können sich darauf berufen.

 2.      Bei beweglichen Werken

Ein bewegliches Werk (z. B. Fenster, Heizkörper) muss bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut worden sein, und: Der – «geheime -  Mangel am beweglichen Werk muss einen Mangel am unbeweglichen Werk verursachen, der erst nach der Integration entdeckt wird.

 3.      Planungsleistungen von Architekten oder Ingenieuren

Bei Pläne, Berechnungen oder Gutachten, die als Grundlage für ein unbewegliches Werk dienen: Auch hier muss der Mangel am Planungswerk einen Mangel am Bauwerk verursachen.

 

Ungültigekt von SIA (2013) - Abreden ab 1.1.2026?

   Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Bisher: Mängel, die später als zwei Jahre nach Abnahme entdeckt werden, müssen sofort gerügt werden.

  • Neu: Diese Regelung ist nicht mehr anwendbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die 60-Tage-Rügefrist erfüllt sind.

   Art. 163 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Bisher: Bei der gemeinsamen Prüfung erkannte Mängel gelten als stillschweigend genehmigt, wenn sie nicht sofort gerügt werden.

  • Neu: Diese Annahme ist unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig, sofern die verlängerte Rügefrist greift.

   Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Regelung: Mängel können während der ersten zwei Jahre nach Abnahme jederzeit gerügt werden: Die Abrede bleibt unproblematisch und weiterhin gültig, da sie keine kürzere Frist als das neue Recht vorsieht.