Bundesgericht bestätigt: Praxis Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bezüglich altrechtilchen Arealüberbauungen ist rechten (hier eine 1972 bewilligte Arealüberbauung).
Verstösst die nach altem Recht bewilligte Überbauung (heutiger Bestand) gemäss Bebauungs- bzw. Gesamtüberbauungsplan auch gegen die Regelbauweise des neuen Rechts, so behalten die ehemals die Gesamtüberbauung sichernden Nebenbestimmungen ihre gesetzliche Grundlage.
Und zwar selbst dann, wenn das neue Recht keine Vorschriften über die Gruppen- oder Arealüberbauung kennen würde: Denn der Zweck dieser Nebenbestimmungen liege darin, diejenigen Merkmale der Gesamtüberbauung zu wahren, die das Abweichen von der Regelbauweise gerechtfertigt haben; dauert trotz Rechtsänderung diese Abweichung an, so bleibe damit auch die Grundlage für die Nebenbestimmungen erhalten.
Die von der Baubehörde bewilligte Herausbrechung einiger nicht oder nur wenig bebauten (Teil-)Parzellen aus dem ehemaligen Areal, hier mittels angeordneter eine Löschung des “alten” Arealüberbauungs-Reverses (= im Grundbuch eingetragene Anmerkung) wurde vom Baurekursgericht daher aufgehoben .
Bundesgericht vom 7. Februar 2025 (BGr 1C_122/2024) zu BRGE IV Nr. 0154/2022