Wasserrechtliche Konzession für eine bauliche Anpassung und den Fortbestand einer Hafenanlage, deren Mole neu rund um ca. 17–18 m seewärts verschoben werden soll: / by Simon Schaltegger

Der Baurekursentscheid vom 20.6.2023 bezieht sich auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession für die Sanierung und Anpassung einer Hafenanlage. Die Rekursparteien argumentieren, dass es sich dabei um eine unzulässige neue private Anlage gemäß § 26 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) handle. Die Baudirektion hingegen ist der Meinung, dass es weder um eine Neuanlage noch um eine unzulässige Erweiterung gemäß § 26 KonzV WWG geht.

Die wesentlichen Punkte und Argumente können wie folgt analysiert werden:

  1. Projektbeschreibung und Nutzungsänderung:

    • Das geplante Hafenprojekt sieht eine Ersatzanlage vor, die die bestehende Hafenanlage ersetzen soll.

    • Die neue Anlage beansprucht eine größere Fläche, wobei ein Teil für den Hafenbetrieb, öffentlich zugängliche Betonmole und ökologische Aufwertungsmaßnahmen vorgesehen ist.

    • Die Rekurrierenden behaupten, dass durch die private Nutzung von Tankanlagen und Fäkalienabsaugvorrichtungen die Fläche für private Nutzung größer sei als angegeben.

  2. Rechtsgrundlage:

    • Gemäß § 36 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) bedarf der Bau von Hafenanlagen einer wasserrechtlichen Konzession.

    • § 26 KonzV WWG legt fest, dass für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen erteilt werden dürfen. Ausnahmen können für geringfügige Erweiterungen gewährt werden.

  3. Argumentation der Rekurrierenden:

    • Die Rekurrierenden argumentieren, dass die geplante Anlage als unzulässige neue private Anlage einzustufen sei.

    • Sie behaupten, dass die Fläche für private Nutzung größer ist als angegeben, wenn man Tankanlagen, Fäkalienabsaugvorrichtungen und den Flachwasserbereich einbezieht.

  4. Argumentation der Baudirektion:

    • Die Baudirektion argumentiert, dass es sich weder um eine Neuanlage noch um eine unzulässige Erweiterung handelt.

    • Sie betont, dass die gesamte Mole öffentlich zugänglich ist, und bestreitet, dass die privaten Nutzungen die Konzessionsfläche wesentlich vergrößern.

  5. Konflikt mit § 26 KonzV WWG:

    • Die zentrale Frage ist, ob das geplante Hafenprojekt unter § 26 KonzV WWG fällt und ob die Konzession zu Recht erteilt wurde.

    • Die Rekurrierenden argumentieren, dass die geplante Anlage den Umfang einer geringfügigen Erweiterung überschreitet.

  6. Ermessensspielraum der Konzessionsbehörde:

    • Die Konzessionsbehörde hat grundsätzlich das Ermessen, eine Konzession zu erteilen oder nicht. Es besteht kein Anspruch auf Konzession.

  7. Gerichtliche Entscheidung:

    • Das Baurekursgericht kommt zu dem Schluss, dass das Hafenprojekt weder eine verpönte Anlage darstellt noch konzessionsrechtlich eine Erweiterung vorsieht.

    • Es betont, dass die konzessionierte Fläche nicht verändert wird und keine Fläche der Öffentlichkeit entzogen wird.

Die Gerichtsentscheidung stützt sich darauf, dass die geplante Hafenanlage keine intensivere Nutzung der öffentlichen Seefläche durch neue private Bauten und Anlagen darstellt, wie es § 26 KonzV WWG verhindern möchte. Das Gericht akzeptiert die Argumentation der Baudirektion, dass die Konzessionsfläche nicht wesentlich erweitert wird und keine neuen Seeflächen für den privaten Hafenbetrieb hinzukommen. Daher wird die Rüge der Rekurrierenden als unbegründet betrachtet.

BRGE 0141/2023 vom 20. Juni 2023