„Unterirdische“ Gebäude und Gebäudeteile im Waldabstand (§ 262 Abs. 1 PBG) / by Simon Schaltegger

Im Waldabstands-Bereich nach § 262 Abs.1 PBG gelten Gebäude und Gebäudeteile auch dann als „oberirdisch“ - und sind deshalb nicht erlaubt – wenn sie das gewachsene Terrain um weniger als 0,5 m überragen.

Eine Tiefgarage z.B., welche bezüglich des in die Waldabstandslinie hineinragenden Bereichs rund 25cm über dem heute vorhandenen Terrain oberirdisch in Erscheinung tritt, ist dort nicht bewilligungsfähig.

Entscheidauszug aus BRGE III Nrn.0054-0057/2017