Achtung: Kein Fristenstillstand für Rekurse ans Baurekursgericht des Kantons Zürich! / by Simon Schaltegger

Die Covid-19-Verordnung des Bundesrates (Stand 25.3.2020) hat keine Auswirkungen auf Rekurse an das Baurekursgericht!

Die «Verordnung über den Stillstand  der  Fristen  in  Zivil-  und  Verwaltungsverfahren  zur  Aufrechterhaltung  der  Justiz  im  Zusammenhang  mit  dem  Coronavirus  (COVID-19)» lässt zwar den Fristenstillstand der Ostern-Gerichtsferien bereits am 21. März 2020, 00.00 Uhr eintreten: Er dauert damit vom 21.3.2020 bis zum 19. April 2020.

Aber:

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich kennt unterhalb des Verwaltungsgerichts keinen Fristenstillstand: Entsprechende Fristen laufen daher weiter, bis der Kanton Zürich eine entsprechende Regelung erlässt.

Folge:

Die 30-tägige Frist für Rekurse an das Baurekursgericht steht während dieser Zeit nicht still.

Für das Baurekursgericht gelten nach wie vor keine Gerichtsferien.

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