Die Rechnung ohne das RPG gemacht: Bauen in der Landwirtschaftszone: Kein Wiederaufbau eines unbewohnten landwirtschaftlichen und zonenwidrig gewordenen angebauten Ökonomiegebäudes: / by Simon Schaltegger

Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf den Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2023 (BRGE III Nr. 0166/2022) in BEZ 2023 Nr. 23, der mit VB.2022.00704 vom 24. August 2023 bestätigt wurde. Im Zentrum steht die Frage des Wiederaufbaus einer Scheune (M.1), die durch einen Brand im Mai 2020 vollständig zerstört wurde. Die Rekurrentin plant den Wiederaufbau an derselben Stelle in einer Freihaltezone, wobei die Flächen, das Volumen und der bisherige Zweck beibehalten werden sollen.

Die Rekurrentin stellt die Vorfrage, ob es sich bei der Scheune um eine alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Baute im Sinne von Art. 41 Abs. 2 RPV handelt, was die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG für den Wiederaufbau beeinflussen würde.

Die Baudirektion kommt zu dem Schluss, dass die Scheune gemäß Art. 41 Abs. 2 RPV als alleinstehende Baute zu betrachten ist, da sie keinen körperlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohnhaus hat. Die Rekurrentin hingegen argumentiert, dass die Revision des RPG altrechtliche Wohnbauten mit angebauten Ökonomieteilen den reinen Wohnbauten gleichstellen wollte. Dabei bezieht sie sich auf das Merkblatt des ARE "Altrechtliche Bauten und Anlagen" und den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates von 2011.

Art. 24c RPG schützt bestimmungsgemäß nutzbare Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind. Gemäß Art. 41 Abs. 2 RPV ist dieser Artikel nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

Die Rekurrentin argumentiert, dass die angebaute Ökonomiebaute an die Wohnbaute angegliedert sei und somit die Bestandesgarantie gemäß Art. 24c Abs. 3 RPG gelten solle. Dabei beruft sie sich auf den Bericht der Kommission und das Bundesgerichtsurteil 1C_171/2017.

Das Baurekursgericht stützt sich auf die Tatsache, dass die abgebrannte Scheune unbestritten eine unbewohnte Baute war. Selbst wenn ein Verbindungsbau vorhanden war, würde eine Erweiterung der Besitzstandsgarantie auf eine derart angefügte Ökonomiebaute dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Normen widersprechen. Das Gericht lehnt daher die Einstufung als angebaut im Sinne von Art. 24c Abs. 3 RPG ab und bestätigt die Einstufung als alleinstehend im Sinne von Art. 41 Abs. 2 RPV.

Zusammengefasst bezieht sich der Entscheid auf die Auslegung von Raumplanungsgesetzen und Verordnungen, insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG in Bezug auf den Wiederaufbau einer landwirtschaftlichen Scheune nach einem Brand. Die Rekurrentin versucht, die Scheune als angebaut im Sinne der Bestandesgarantie darzustellen, während die Behörde und das Baurekursgericht dies ablehnen und die Einstufung als alleinstehend bestätigen.

BRGE III Nr. 0166/2022