BZO 2016 Stadt Zürich zum Zweiten: Gemeinderat hat sich auch mit der Quartiererhaltungszone "den Schutzanliegen des ISOS in sachlich nicht vertretbarer Weise widersetzt"... / by Simon Schaltegger

Damit hat das Verwaltungsgericht in einem weiteren Fall die rechtsverketzende Missachtung des ISOS bei der Zonierung durch den Gemeinderat Zürich festgestellt:

Und zwar ebenfalls unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichtes.

Schon mit VB.2018.00540 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Wohnzone W4 in Missachtung der ISOS-Beurteilung festgesetzt worden sei - hat und diese aufgehoben.

Das Gericht registriert im neuen, ebenfalls ausführlich und konsistent begründeten Entscheid betreffend einer Quartiererhaltungszone, dass der Gemeinderat Zürich die konkreten Schutzziele des ISOS im vorliegend strittigen Quartier nur lückenhaft beachtet habe. - und zwar auch angesichts des dort herrschenden konkreten Inventar-Beatandes.

Auch dem Interesse an einer “Verdichtung” komme dort gegenüber den den Schutzzielen des ISOS kein hohes Gewicht zu, da die im regionalen Richtplan vorgegebenen Verdichtungsziele mit der vorbestehenden Regelung grundsätzlich bereits erreicht seien.

Der Gemeinderat Zürich habe sich damit (Festsetzung der Quartiererhaltungszone) den Schutzanliegen des ISOS in sachlich nicht vertretbarer Weise widersetzt.

Auch dieser Entscheid VB.2018.00500 vom 14.5.2020 (BEZ Nr. 3 Oktober 2020; vom Baurekursgericht nicht im INternet publiziert) ist - wie der obgenannte 2. Fall - von der Stadt Zürich ans Bundesgericht weitergezogen worden; die Verfahren sind dort noch pendent.