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Kantonales Verbandsbeschwerderecht und Bundesgericht: Rechtspolitik oder Irrtum?

Art. 33 RPG: Bundesrechtliche Anforderungen an kantonalen Rechtschutz: Absatz 2: Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.

Absatz 3: Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

Abätze 2 und 3 von Art. 33 RPG geben an, über welche Eigenschaften der kantonale Rechtschutz  verfügen muss, um vor Bundesrecht bestehen zu können: Mit anderen Worten: Nur dort wo Bundesrecht oder dessen Ausführungsbestimmungen zur Frage stehen, kann Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG überhaupt angewendet werden.

Bundesgericht 125 II 10:

"Ist in der Sache selbst die Anwendung von Normen umstritten, welche - wie kantonale Vorschriften über den Heimatschutz oder über die Verkehrssicherheit - nicht als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten können, so entfaltet Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG keine Wirkung (E. 3b)" (BGE 125 II 10).

(sic! – Diese Schlussfolgerung kann sich auf eine Verfassungs-kohärente Abeltung stützen)

Bundesgericht 1 C_68/2009:

Das kantonale Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG/ZH gehört zum Wirkungsbereich von  Art. 33 Abs. 2 RPG, das wenigstens ein Rechtsmittel vorsieht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen“

Ohne Ableitung und isoliert wird hier - leider falsch - umgekehrt statuiert, "Bundesrecht" diktiere mit Art. 33 Abs. 2 RPG die Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz in der Anwendung des kantonalen Heimatschutzrechtes, hier des § 213 Abs. 3 PBG/ZH (Bundesgericht 1C_68/2009).

Fazit:  Das kantonale (freiwilllige) Verbandsbeschwerderecht - ein politisch leider nicht minder beschwertes Thema als das bundesrechtliche - führt sogar beim Bundesgericht zu Irrtümern.