Aktuelles

Temporäre Zürisee-Seilbahn Fehlen der "demokratischen Legitimation" des regionalen Richtplan-Eintrages : Folgen? by Simon Schaltegger

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13.12.2019 fusst auf einem zweiten - selbständigen - Entscheidungsgrund: Das Gericht leitet diesen auch aus einer von ihm von den RPG-Grundsätzen (…) gefolgerten “besonderen Bedeutung” des Zürichsees her, welche für die temporäre Seilbahn zusätzliche eine “strikte Bedarfsprüfung” - erfordere; den Richtplaneintrag unterstellte das Baurekursgericht damit den Anforderungen nach Art. 24 RPG…

Abgesehen von Fragen auch bezügich dieser Herleitung:

Der Entscheid bedeutete, dass für sämtliche Verkehrsanlagen, ob provisorisch oder definitiv, ob von regionaler oder kantonaler Bedeutung, zunächst ein vom Kantonsrat als Legislative abgesegneter Eintrag im kantonalen Verkehrsplan vorhanden sein muss:

Jede entsprechende, von § 24 PBG dort ebenso aufgelistete Anlage - also auch “für den Güterumschlag”, sowie für jedes andere “öffentliche Transportmittel” (auch Skilifte) und dergleichen, bedarf damit vorab einer “demokratischen Legitimierung” in Form eines Eintrages im kantonalen Richtplan: Und dies kann nur über einen Kantonrats-Beschluss realisiert werden.

Die Konsequenzen aus diesem Entscheid sind noch nicht absehbar; jedenfalls werden die Kompetenzen der exekutiven Planungsträger - nicht nur den kantonalen, sondern auch den den kommunalen - für entsprechende Sachgeschäfte als sehr weitgehend eingeschränkt beurteilt.

Der Entscheid der 1. Abteilung des Baurekursgerichts vom 13.Dezember 2019 ist noch nicht rechtskräftig.

BRG I Nr.0172-5/2019

Quartier Hottingen und BZO Zürich: Aushöhlung der Wohnzone mittels Zonenplanung (Kernzone) und Ausnahmebewilligungen vom WAP by Simon Schaltegger

Streitgegenstand war die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wohnanteils von 90% bei der Erstellung eines Schulhauses für die Oberstufe: Eine weitere Privat-Schule sollte auf Kosten von wertvollem Wohnraum im Plattenstrasse-Quartier von Hottingen Platz nehmen.

Die Vorinstanz begründete die Ausnahmesituation damit, dass diese Privatschule (die private Steiner Schule) bereits in anderen Gebäuden an der betreffenden Strasse ihre Unterrichtstätigkeit ausübe und der strittige Neubau damit standortgebunden sei.

Direkt betroffene Nachbar-Grundeigentümer mit Wohnliegenschaften wehrten sich mit Erfolg dagegen:

Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass die Nähe zur bisherigen Schule für das geplante Schulhaus für die Oberstufe nicht erforderlich sei.

Resultat: Gutheissung der Nachbarrekurse und Aufhebung der Baubewilligung.

Dieser Entscheid BRGE I Nrn. 0170-0172/2016 vom 25. November 2016 wurde mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen; der Entscheid steht noch aus.

Untaugliche parlamentarische Initiative Amrein: Fristen! by Simon Schaltegger

Mit der zur Abstimmung gelangenden Änderung soll die bisher einmalig um 20 Tage erstreckbare Frist für die Beantwortung eines Rekurses oder einer Beschwerde als gesetzliche Frist ausgestaltet und auf die Dauer der Rechtsmittelfrist fixiert werden. Die Neuerung wäre nicht nur für die Verwaltung, welche aus Kapazitätsgründen regelmässig auf eine Fristerstreckung angewiesen ist, sondern auch für die Anwaltschaft einschneidend. Qualitativ hochstehende Eingaben sollten auch in komplexen Verfahren oder bei kurzfristiger Mandatierung möglich sein und dienen der Rechtsfindung. Überdies würde das Problem der langen Verfahrensdauern mit der Gesetzesnovelle nicht gelöst, weil Behörden und Gerichte für die Entscheidfindung in der Regel ungleich länger benötigen. Auch der Regierungsrat, die Gemeinden und das Verwaltungsgericht stehen der Änderung ablehnend gegenüber.

Mehr dazu vgl. die Stellungnahme des Zürcher Anwaltsverbandes

Bundesgericht schliesst Hintertüre für den Zürcher Heimatschutz ZVH by Simon Schaltegger

Das Bundesgericht hat am 7.12.2015 in einem Fall der berechtigten Entlassung eines - eben nur! - potentiellen Schutzobjektes in der Stadt Zürich aus dem Inventar erneut klargestellt: Das Verbandsbeschwerderecht gemäss § 338a Abs. 2 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), dessen sich der ZVH sehr intensiv bedient (Aufwand gemäss GB 2014 für Rekurskosten allein im Jahre 2014: CHF 222'000.00!), gilt nur für die kantonale Ebene, nicht aber vor Bundesgericht.

Es hat zudem die häufig vom ZVH angerufene "prozessuale Hintertür" definitiv und erneut klar geschlossen: Dieser macht jeweils auch in hoffnungslosen Fällen geltend, ein Entscheid der Vorinstanz sei "mangelhaft begründet" worden: Formell Rügen (auch im Mantel des Rechtsgehörs), deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden können, wie namentlich die Rüge, die Begründung des Entscheides sei "unvollständig", "zu wenig differenziert" oder "materiell unzutreffend" setzen aber nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus. Deren Beurteilung kann nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden. Damit und erst recht ist dem ZVH auch die - ebenso regelmässig erhobene - materielle Rüge der Verletzung des Willkürverbots vor Bundesgericht verwehrt.

Bundesgericht vom 7.12.2015: 1C_475/2015 (07.12.2015)

 

 

Bundesgericht 4.11.2015: Enteignungsverbot für Uferwege verletzt Bundesrecht by Simon Schaltegger

Das Bundesgericht schlussfolgert, dass der Kanton Zürich (Kantonsratsbeschluss) mit dem neuen § 28c StrG ("Für die Erstellung von Uferwegen dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer privater Grundstücke nicht enteignet und ihre Grundstücke nicht anderweitig beansprucht werden.") der ihm gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) obliegenden Aufgabe (Schutz und Zugänglichmachen von Uferlandschaften für die Allgemeinheit) nicht mehr nachkommen könne und das StrG diesbezüglich Bundesrecht verletze.

 

Quelle: 1C_157/2014 (04.11.2015)

Bundesgericht vom 18.11.2015: Abbruchbefehl f. externe Wärmepumpe geschützt by Simon Schaltegger

Bauherr realisierte die (Planungswerte einhaltende) Wärmepumpe entgegen der BB Gebäude-extern: Abbruchbefehl.
Bundesgericht: Der entsprechende Lärmschutz wird nicht nur durch die im Anhang der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte, sondern auch durch das in Art. 11 Abs. 2 USG normierte Vorsorgeprinzip gewährleistet werde. Demnach seien Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Obwohl die Planungswerte vorliegend knapp eingehalten würden, hätte der Standort der Wärmepumpe besser gewählt werden können. Insbesondere hätte die Wärmepumpe - wie ursprünglich von der Baubewilligung vorgesehen - im Innern der Wohnbaute platziert werden können, denn der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass diese Vorgehensweise technisch unmöglich und wirtschaftlich nicht tragbar sei.

Schliesslich qualifiziert das BGer die Abbruchverfügung als verhältnismässig: Zusätzliche Kosten stehen das auf Verfassungsstufe (Art. 74 Abs. 2 BV) normierte Vorsorgeprinzip gegenüber.

Quelle (franz.): 1C_82/2015 (18.11.2015)

Baurekursgericht Entscheid vom 21. Oktober 2015: Entlassung aus dem Inventar und Selbstbindung by Simon Schaltegger

Das Baurekursgericht wägt nicht mehr ab, ob ein „Wichtiger Zeuge“ überhaupt“ in Frage steht… Es schreitet sofort zu Erwägungen bereits der Verhältnismässigkeits-Frage - und dann nahtlos zur Selbsbindung des Gemeinwesens (gegenläufige öffentliche Interessen): Es führt aus, es habe schon breit dargelegt, weshalb das Objekt ein „hochwertiges Denkmalschutzobjekt“ sei…  (dieser Begriff ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des „wichtigen Zeugen“ nach § 203 PBG) .

Das Baurekursgericht beurteilt schliesslich lediglich die angefochtene Entlassung als vor dem Hintergrund der Interessenlage (auch auf der Zeitschiene der sich erst artikulierenden öffentlichen gegenläufigen Interessen (Platzgestaltung ohne Objekt; Entwicklung des Projekts)) als rechtswidrig. Unterschutzstellung nicht notwendig da Selbstbindung vorhanden sei.

Quelle: BRGE Nr. 0/; TGUTH vom - entscheidauszug_aus_brge_iii_nr._0167-2015_vom_21._oktober_2015.pdf

Revision UVPV: UVP-Pflicht per 1.10.2015 auf zusätzliche Anlagetypen ausgedehnt by Simon Schaltegger

Die neu in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen aufgenommen Anlagetypen werden von den kantonalen Behörden bewilligt. Der Verwaltungs-Mehraufwand sollte gering sein, da es sich mehrheitlich um Anlagen handelt, die in der Schweiz nicht häufig vorkommen. Durch die Neuaufnahme der Industrieanlagen in den Anhang UVPV sind die entsprechenden, wenigen Unternehmen betroffen. Die Inkrafttretung ist auf 1. Oktober 2015 vorgesehen; bereits hängige Gesuche sollen nach bisherigem Recht beurteilt werden.

"Unechte" Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG: Das Baurekursgericht reiht sich ein ...... by Simon Schaltegger

Gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und gegen den Willen des autonom zur Legiferierung zuständigen kantonalen (!) Gesetzgebers (zumindest in Bezug auf das kantonalzürcherische Verbandsbeschwerderecht), und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ... verwässert nun auch das Baurekursgericht die Verwirkungsfrist des § 213 Abs. 3 PBG: Aus Gründen des "Rechtsschutzes Dritter" (vor allem aufgrund des Verbandsbeschwerderechts)  müsse eine solche "durch Verwirkung bewirkte Verunmöglichung einer Unterschutzstellung" anfechtbar sein...

"Rechtsschutz Dritter":

Nur weil man dem Inventar - ebenfalls gegen den klaren gesetzgeberischen Willen und Wortlaut des Gesetzes - nun damit neu eine Grundeigentümer-relevante "Wirkung" konstruiert : Erst noch zu Gunsten von Nachbareigentümer gegen den betroffenen Grundeigentümer ...

"Rechtsschutz Zürcher Heimatschutz":

Eine (rechts-)politisch begründete Konstruktion eines "Entscheides der Nichtunterschutzstellung" (= eine Konstruktion des Verwaltunggerichts; Entscheid BRGE IV Nr. 0103/2015 vom 9. Juli 2015).

Schlussfolgerung: Künftig - bei dieser Sicht - muss der Staat auch bei sämtlichen Objekten (z.B. von widerrechtlich erstellten Gebäude-/teilen), bei welchen infolge Zeitablaufs eine Beseitigungsbefugnis der Behörden per se verwirkt ist, noch - für eine Gewährleistung eines "Rechtschutzes" der Nachbarn (!) und der kantonalen Verbände (z.B. bei inventarisierten widerrechtlich erweiterten Objekten...) - diese Verwirkung publizieren...

Areal Hornbach: Publikation (Einzonung + Gestaltungsplan); Ansetzung Rekursfrist by Simon Schaltegger

1R_Nr15_1001_Nacht Visualisierung Aussen

Etwas befremdend (betreffend Zeitpunkt) bringt der Stadtrat Zürich die für die anstehende Projekt-Baubewilligung erst einmal notwendigen Grundlagen-Beschlüsse zur Publikation: Just beim Ferienbeginn, dem Tag, da viele Familien und GrundeigentümerInnen in die Ferien verreisten oder sich mit dem Ferienbeginn befassen. (PublikationenGestPlanZonenPlaRev10.7.2015) Die Rekursfristen (bis 10.8.2015) werden angesetzt einmal für:

  1. Teilrevision des Zonenplans: Die Stadt beschliesst eine EINZONUNG (statt Erholungszone), und zwar in eine 5-(tw. 4-)geschossige Quartiererhaltungszone (bestehend: nur 3-geschossig) mit erheblichem Höhensprung.
  2. Gestaltungsplan Hornach: Rund um das (im August wohl zu bewiligende...) Bauprojekt wird ein Gestaltungsplan festgesetzt, um zusätzliche Privilegierungen des Projekts gegenüber der Grundordnung zu rechtfertigen.

Das Zonenplan-Revisions-Vorpreschen der Stadt vor die laufende BZO-Revision erstaunt; auch angesichts der rasanten Wohnbauentwicklung der letzten Jahre gehen. Sowohl aus richtplanerischer Sicht als auch vor dem Hintergrund des Einzonungs-Moratoriums (Kulturlandinitiative) erscheint es tw. als fragwürdig ...TRevisionZonenplan_Gestaltungsplan

"Gewachsenes Terrain" nach PBG/ABV ist nicht Grundlage für die Höhe von Einfriedungen und Mauern nach § 178 EG ZGB by Simon Schaltegger

Das öffentliche Baurecht ist von ganz anderer Tragweite als das zivilrechtliche Nachbarschaftsrecht. Während das öffentliche Baurecht die Interessen der Öffentlichkeit an der Art der Nutzung des Baulandes im Auge hat und daher kraft ausdrücklicher Vorschrift eben keine Privatrechte begründet (§ 218 PBG), soll  mittels des eidgenössischen und des kantonalen Nachbarrechts ein gerechter Ausgleich zwischen den involvierten Privaten gefunden werden. Die massgeblichen Gesichtspunkte sind daher bei der Anwendungvon zivilrechtlichen Vorschriften anders als bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Das gilt namentlich auch für das gemäss Art. 697 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Privatrecht, dem von Bundesrechts wegen die Regelung der näheren Ausgestaltung von Einfriedungen im privaten Interesse der Nachbarn überlassen ist. Für das Verhältnis zwischen Privaten stehen indessen die privaten Interessen im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnen Verhalten und Abmachungen der involvierten Grundeigentümer eine hervorragende Bedeutung. Entscheidend ist daher, ob die in Frage stehenden Bodenveränderungen von einem Grundeigentümer einseitig vorgenommen wurden oder ob solche Veränderungen auf Grund von Absprachen der Beteiligten oder gar aus einer Hand geschahen. Grundsätzlich ist aber, wie bereits einem Entscheid des Obergerichts aus dem Jahre 1918 entnommen werden kann, bei der Anwendung von § 178 EG ZGB "das jetzige Niveau des in Frage kommenden Landes" für die Messung massgebend und "nicht dasjenige irgendeines früheren Zeitpunktes" (ZR 18/1919 Nr. 105).

Verschiebung einer Bushaltestelle als Realakt, ohne anfechtbare Anordnung. by Simon Schaltegger

Behördliche Handlungen, die nicht in einer bestimmten Rechtsform (Verfügung, Vertrag, Plan oder Erlass) ergehen, sind sogenannte Realakte. Zur Öffnung des Rechtsweges ist von der Behörde, welche für die Handlung zuständig ist, eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung nach § 10c Abs. 2 VRG zu verlangen (BRGE I Nr. 0185/2014 vom 19. Dezember 2014): BRGE Nr. 0/; NE vom - entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0185-2014_vom_19._dezember_2014.pdf

Steigende Wohnfläche/Person in Zürich seit 10 Jahren auch bei gemeinnützigem Wohnungsbau by Simon Schaltegger

Diskussion der Revision von Bauordnung und Zonenplan mit Verdichtung: Ruf nach Beschränkung des Wohnflächenverbrauchs: "In den letzten Jahren wurde das Erstellen immer grosszügigerer Wohnungen oft als Ursache für die steigenden Mietpreise und den hohen Wohnflächenkonsum bezeichnet und eine vermehrte Erstellung von einfachen und kleineren Wohnungen postuliert. Lässt sich in den letzten Jahren eine Hinwendung zu diesen Zielen feststellen?

Tatsächlich gibt es interessante Entwicklungen in diese Richtung. So ging die durchschnittliche Zimmerzahl pro Wohnung bei den Wohnersatzbauten seit 2010 von 3,6 auf 3,3 zurück – deutlicher bei den gemeinnützigen Bauträgern, weniger stark auch bei den anderen Eigentumskategorien (vgl. Tabelle T_3). Diese Bewegung ist auch bei der durchschnittlichen Wohnfläche pro Wohnung festzustellen, die von 109 auf 102 Quadratmeter sank. Bemerkenswerterweise ist diese Tendenz bei der Fläche pro Raum noch nicht festzustellen; diese liegt weiterhin über 30 Quadratmeter. Bei gemeinnützigen Bauträgern ist seit 2010 sogar eine gewisse Annäherung an die Flächen der privaten Anbieter festzustellen.

Diese Entwicklungen führen bei der Wohnfläche pro Person in den letzten fünf Jahren gegenüber der Vorgängerperiode zu einer annähernden Konstanz der Durchschnittswerte (Grafik G_18). Die Totalwerte verdecken die unterschiedlichen Entwicklungen: eine klare Zunahme bei den gemeinnützigen Bauträgern auf niedrigem Niveau und einem ebenso deutlichen Rückgang des Flächenkonsums bei den privaten." (Quelle: Ersatzbauprojekte Zürich 2004-2015; Statistik Zürich, Mai 2015)

Energiewende-Welle erreicht bereits Solar-Bootshaus-Provisorien by Simon Schaltegger

Nun werden sogar bereits Bootshaus-Provisorien für die Eneregiewende "verwendet"...: Noch 2013 setzte das Bundesgericht für diesen konkreten Fall einen engen Rahmen: Wenn die Bewilligungsfähigkeit des in den 60er Jahren lediglich für wenige Jahre als Provisorium bewilligten Bootshauses nach Ablauf des Provisoriums gegeben gewesen wäre, könnte eine Bewilligung der Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG (Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen von Art. 42 RPV) in Betracht kommen.

Indessen: Das Verwaltungsgericht wies danach umfangreich nach, dass eine materielle Rechtmässigkeit des streitbetroffenen Bootshauses auch nach Ablauf der letztmals erteilten befristeten Bewilligung des Bootshauses nicht nachgewiesen oder festzustellen sei. Deshalb war eine Anwendung von Art. 24c RPG nicht möglich.

17. Juni 2015:

Das Bundesgericht in Lausanne nahm daher nun offenbar den langen Hammer zur Hand und legte "willkürfrei und rechtsgleich" den kantonalzürchersichen (!) § 40 PBG zur betroffenen Freihaltezone (Schutzzone gemäss Art. 17 RPG) neu dahingehend aus, dass auf diesem Bootshaus "das Anbringen der Solaranlage als zonenkonform" zu qualifizieren sei (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), - ungeachtet des Umstandes, dass das Bootshaus selbst (nach wie vor) nur für die Lebensdauer besitzstandsgeschützt ist und nur einen "kleinen übrigen Unterhalt" erfahren darf.

Auf die Einordnung dieses Urteils (BGer 345/2014; die schriftliche Begründung ist noch in Arbeit ...) in die raumplanungs- planungs- und baurechtliche (und weniger in die rein politische...) Ordnung kann man gespannt sein!

Immer mehr Hundertjährige und Ältere in bevorzugten Wohnkantonen by Simon Schaltegger

Immer mehr Hundertjährige und Ältere leben in der Schweiz, vor allem Frauen. Zwischen dem Jahr 2000 und 2014 hat sich die Zahl der Hundertjährigen und Älteren nahezu verdoppelt (von 787 auf rund 1600). Im Vergleich zu 2013 wurde eine Zunahme um 4,1 Prozent registriert. Von den fast 1600 Hundertjährigen und Älteren, die im Jahr 2014 verzeichnet wurden, waren 1300 Frauen und 300 Männer. Die Älteren haben zudem bevorzugte Wohnkantone: In den Kantonen Tessin, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Jura, Bern und Basel-Stadt ist die Alterung am deutlichsten. In diesen Kantonen kommen mehr als 32 über 65-Jährige auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter, während der nationale Durchschnitt bei lediglich 29 über 65-Jährigen liegt. Ende 2014 zählte die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz laut Mitteilung des BFS 8'236'600 Personen. Das sind 1,2 Prozent (+ 96'900 Personen) mehr als ein Jahr zuvor. Der Grossteil dieses Zuwachses ist auf die Einwanderung zurückzuführen (+60'700 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit); Quelle:VLP-ASPAN, 1.5.2015.

Baurekursgericht des Kt. Zürich: Umfassende Zuständigkeit by Simon Schaltegger

Seit 1.7.2014 sind die Rekurszuständigkeiten im Bau-, Planungs- und Umweltrecht vereinheitlicht: Das Baurekursgericht ist als Rekursinstanz neu generell zuständig für Verfügungen, die gestützt auf folgende Erlasse ergehen:

  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)
  • Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20)
  • Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921)
  • Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1)
  • Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG; LS 711.1)
  • Abfallgesetz (AbfG; LS 712.1)
  • Strassengesetz (StrG; LS 722.1)
  • Wasserwirtschaftsgesetz (WWG; LS 724.11)
  • Kantonales Waldgesetz (LS 921.1)

Anordnungen des Regierungsrates sind von der Neuregelung nicht betroffen und können wie bisher mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. z.B. § 329 Abs. 2 PBG).