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Aufhebung einer Unterschutzstellung (Denkmalschutz)

Eine wesentliche Veränderung der Interessenlage kann bewirken, dass eine Unterschutzstellung nicht mehr dem Gesetz entspricht:

Und zwar auch bereits eine wesentliche Veränderung der Interessenlage in Bezug auf den Grundeigentümer kann bewirken, dass eine Unterschutzstellung in Wiedererwägung gezogen werden kann (muss), da eine Unterschutzstellung nicht bloss ein schutzfähiges Objekt voraussetzt, sondern eben auch aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt sein muss.

Damit wird indes noch nichts darüber gesagt, ob eine festgestellte ‘wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der (auch privaten) Interessenlage’ auch dazu führt, dass die erfolgte Unterschutzstellung nicht mehr dem Gesetz entspricht.

Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Schutzgrad, Veränderung, Beeinträchtigungen, Gewichtung der konkreten Interessenlagen).

(vgl. BGE 119 Ia 305; VB.2010.00707; aktuell BRGE II Nrn. 0087-0096/2019, noch nicht rechtskräftig)