Lic.iur. Simon Schaltegger (Anwaltskanzlei Dufourstrasse 22 CH-8008 Zürich +41 1 256 73 30):

Zur Bedeutung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in bau- und planungsrechtlichen Streitigkeiten (unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich)


Inhaltsverzeichnis:


I. Einleitung

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ... [1] zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während des gesamten Verfahrens oder eines Teiles desselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang [2].

Soweit in verwaltungsrechtlichen - hier interessieren insbesondere die bau- und planungsrechtlichen - Streitigkeiten daher «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind, sieht diese Konventionsbestimmung im wesentlichen die folgenden Verfahrensgarantien vor:

II. Zweck der Konvention

Die EMRK wurde als völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen: Er führte ein kollektives System zum Schutz der Individualrechte ein als Grundlage für den angestrebten Einigungsprozess in Westeuropa; die Menschenrechte und Grundfreiheiten sollten unter seinen Mitgliedern auf einem einheitlich hohen Standard geschützt und weiterentwickelt werden [3].

Es sind minimale Verfahrensgarantien, welche die EMRK sichern soll; diejenige Qualität einer Rechtsmittelinstanz, welche sie gerade als Gericht für die Beurteilung der entsprechenden Ansprüche auszeichnet, wird durch das Ensemble der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgeführten Elemente gekennzeichnet. Bereits vor diesem Hintergrund ist Zurückhaltung anzumelden gegenüber Entscheidungen, in welchen die Verfahrensgarantie als gewährleistet bezeichnet wird, sobald nur deren einzelne Elemente während des Instanzenzuges irgendwann einmal gewährt wurden [4].

III. Schweiz und EMRK

Die Schweiz hat die Konvention 1974 ratifiziert und bereits damals einen Vorbehalt sowie auslegende Erklärungen im Sinne von Einschränkungen zur Geltung des Art. 6 EMRK angebracht [5]; 1988 wurde zudem eine «Präzisierung» beigefügt. Soweit alle diese Einschränkungen bis heute nicht bereits ausdrücklich für ungültig erklärt worden sind, werden sie - zumindest in bezug auf die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung - von der überwiegenden Lehrmeinung als unwirksam beurteilt [6].

Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat innerstaatlich Geltung als Bundesrecht und geht jedenfalls kantonalem Recht vor [7].

Die Bestimmung berechtigt und verpflichtet BürgerInnen und Staatsorgane direkt und ist unmittelbar anwendbar [8]; das Bundesgericht zählt die Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben [9].

Nachfolgend sollen die einzelnen Elemente von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor dem Hintergrund der Praxis zu planungs- und baurechtlichen Fragen u.a. den Kanton Zürich betreffend, teilweise anhand einzelner konkreter Entscheidungen und in sehr geraffter Form dargestellt werden [10].

IV. Zulässigkeit einer Beschwerde

Die EMRK enthält keine ausdrückliche Regelung des persönlichen Geltungsbereichs der in ihr garantierten Rechte und Freiheiten. Art. 1 EMRK statuiert die Verpflichtung der vertragschliessenden Staaten, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat «jedermann» Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist angehört wird. Präzisere Hinweise über den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention fehlen. Allerdings bestimmt Art. 25 EMRK, dass neben natürlichen Personen auch nichtstaatliche Organisationen oder Personenvereinigungen berechtigt sind, eine Individualbeschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte einzureichen; hieraus wird zum Teil abgeleitet, dass sich staatliche Organisationen generell nicht auf die Konventionsrechte berufen können. Das Bundesgericht konnte diese Frage in bezug auf die Nationalbank noch offenlassen [11], während unbestritten ist, dass die in der EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen des Privatrechts zustehen.

Als Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier sodann die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges [12], die Beachtung der Frist von sechs Monaten ab Zustellung des letztinstanzlichen nationalen Entscheides und «keine offensichtliche Unbegründetheit» [13] anzuführen; nur klar unbegründete Beschwerden werden von der Kommission für unzulässig erklärt.

Einer Zulässig-Erklärung folgt sodann der gütliche Einigungsversuch durch die Kommission. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, können Kommission, der betreffende Vertragsstaat und neu -für die Schweiz ab 1.8.1995- auch die beschwerdeführende Partei den Fall an den Gerichtshof überweisen; dieser erlässt ein Feststellungsurteil nach Schriftenwechsel und mündlicher öffentlicher Verhandlung.

Hier interessiert indessen hauptsächlich der Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in sachlicher Hinsicht, nämlich bei planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten das Vorhandensein einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Nur die Bejahung einer «Zivilrechtsstreitigkeit» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK führt zum Anspruch auf die Verfahrensgarantien des gerichtlichen Rechtsschutzes.

1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK: «determinations of civil rights and obligations»

Die Frage stellt sich daher, inwieweit die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vorab auf dem Gebiet des öffentlichen Planungs- und Baurechtes von der Praxis als «determitations of civil rights and obligations» und somit als unter den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallend beurteilt werden:

Vorausgesetzt wird eine Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit zivilrechtlicher Natur.

a) Entscheidung über Rechtsstreitigkeit

Unabhängig von der bau- und planungsrechtlichen Thematik wurden prozessrechtliche Entscheidungen der nachfolgenden Art nicht als solche Rechtstreitigkeit beurteilt: Verfahrensentscheide betreffend aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels [14], Partei- und Prozessfähigkeit [15], Fristwahrung [16], Kostenauflage [17].

Gemäss Praxis des Gerichtshofes scheint ausschlaggebend zu sein, dass entweder nur (prozessrechtliche) Verfügungen und Zwischenentscheide vorsorglichen Charakters getroffen worden sind, oder mit der Entscheidung nicht zugleich die Sache an sich beurteilt worden ist.

Trotz des Charakters eines «Vorverfahrens» werden Streitigkeiten betreffend die in diesem Rahmen getroffenen Vorentscheide gemäss §§ 323 ff. PBG als Entscheidung im Sinne der Konvention zu beurteilen sein, soweit sie für Behörde und Dritte im nachfolgenden Verfahren verbindlich sind.

Bei der legitimationsrechtlichen Beurteilung des Nachbarn in Planungs- und Baubewilligungsstreitigkeiten (Nichteintretensentscheid) steht gemäss Verwaltungsgericht lediglich eine ausschliesslich prozessrechtliche Frage der «formellen, rein prozessualen Rekurs- und Beschwerdevoraussetzung» zur Entscheidung. Das Verwaltungsgericht verneint entsprechend der Praxis der Kommission zu prozessrechtlichen Verfügungen die Möglichkeit der Berufung auf Art. 6 Ziff.1 EMRK; fraglich sei schon, ob überhaupt von einer Rechtsstreitigkeit gesprochen werden könne [18]. Dass eine planungs- und baurechtliche Streitigkeit um die Legitimation des Nachbarn eines gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedarf, kann sich indessen bereits aus in der konkreten Situation vertretbaren Rechtsbehauptungen des Nachbarn ergeben [19] (z.B. Verletzung von nach RPG/PBG geschützten nachbarlichen Rechtspositionen); denn ob diese im konkreten Fall gerade berechtigt sind, wird eben Gegenstand des Verfahrens selbst sein müssen. Ohne prospektive Beurteilung ist eine solche Prüfung schwerlich zu realisieren. Die Berufung auf den rein prozeduralen Schutz gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK erscheint mir in solchen Fällen daher nicht generell als unberechtigt [20].

Für das Erfordernis des Rechtstreites ist jedenfalls vorausgesetzt, dass die betroffene Partei ein innerstaatlich gewährtes Recht geltend macht, sei es ein «privatrechtlicher» Anspruch aus ZGB und OR, oder einen entsprechenden, aus der Eigentumsgarantie abgeleiteter und innerstaatlich vorgesehenen Abwehranspruch gegenüber Eingriffen in das eigene Vermögen [21].

b) Entscheid über zivile Rechte und Verpflichtungen

Die Praxis von Kommission und Gerichtshof bei der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK schien bis zum Entscheid Ringeisen ca. Österreich im Jahre 1971 zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, so wie dies in den deutschsprachigen Ländern (auch in der Schweiz) vorherrschend war, zu unterscheiden. In dem genannten Verfahren um behördliche Genehmigung des Kaufs landwirtschaftlicher Grundstücke erblickte der Gerichtshof die Zivilrechte nicht nur («privatrechtlich») im Rechtsverhältnis zwischen den Verkäufern und dem Käufer (Ringeisen), sondern auch im öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat, nämlich im Grundrecht der Eigentumsgarantie [22]. Eine Verweigerung der konstitutiven Genehmigung des Kaufvertrages hätte sich auch auf die privaten Rechte und Verpflichtungen zwischen Käufer und Verkäufer ausgewirkt.

Ob der Gerichtshof seither diese Rechtsprechung in Abkehr von der rein privatrechtlichen Betrachtungsweise oder eher doch in Weiterentwicklung des eigenen autonomen Auslegungskonzeptes ausgedehnt und/oder verfeinert habe, bleibe dahingestellt [23].

Jedenfalls hat die Lehre beträchtliche Schwierigkeiten, den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 EMRK rechtsdogmatisch präzis zu erfassen; umso mehr soll auch im Folgenden der Versuch gar nicht erst unternommen werden, allgemeingültige und in der Praxis zuverlässig anwendbare Kriterien für die Bestimmung der «Zivilrechtsstreitigkeit» zu eruieren: Ein berufener Kommentar hat die entsprechende Entwicklung der Praxis der Strassburger Organe zutreffend dahingehend zusammenfasst, dass die eigentlich interessante Frage heute nur noch lauten könne, welche Streitigkeiten nicht strafrechtlicher Natur überhaupt noch vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen seien [24]. Nachfolgend werden daher einige wichtige von der Rechtsprechung betroffene Bereiche planungs- und baurechtlicher Streitigkeiten aufgezählt werden:

Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Enteignungs- und Schätzungsverfahren ist unbestritten. Dies wurde vom Gerichtshof bereits 1983 in einem Verfahren betreffend Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten (Immissionen aus dem Betrieb des Flughafens Kloten) bestätigt [25]. Auch innerstaatlich steht nicht zur Diskussion, dass sämtliche Verwaltungsstreitigkeiten, in denen der Tatbestand der Enteignung an sich oder die Höhe der Entschädigung in Frage steht, solche «zivilrechtlicher Natur» im Sinne der Konvention darstellen [26]. Der von einer Enteignung Betroffene hat Anspruch darauf, dass nicht nur die Entschädigungsfrage, sondern auch die Zulässigkeit der Enteignung im Streitfalle von einem Gericht beurteilt wird, das zumindest den Sachverhalt und das anwendbare Recht frei überprüft.

Aber auch der Rechtschutz betreffend Sondernutzungspläne, mit denen dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht erteilt wird, hat den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen, wenn in einem späteren Verfahren dieses Recht nicht mehr bestritten werden kann [27].

Insbesondere schliesst die Genehmigung des u.a. der Landsicherung für öffentliche Werke dienenden Werkplanes (§ 114 Abs. 1 PBG) die Erteilung des Enteignungsrechts ein (§ 116 PBG). Bereits beim Erlass des Werkplanes nach Zürcherischem Recht besteht ein Anspruch auf eine Kontrolle durch ein Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da eine Genehmigung nach einem durchgeführten Rechtsmittelverfahren, in dem der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz ebenfalls beteiligt ist, regelmässig nur eine reine Formsache ist.

Derselbe Verfahrensrechtsschutz gilt es hinsichtlich der Streitigkeiten betreffend Festsetzung von Bau- und Niveaulinien gemäss §§ 96 ff. PBG zu gewährleisten; die Kontrolle solcher Planungen ist im kantonalen oder eidgenössischen Verfahren einem alle Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfenden Richter anzuvertrauen [28].

Die Verfahrensgarantien sind aber auch bei «nur» drohender materieller Enteignung - beim Erlass einer die Eigentumsgarantie des Betroffenen tangierenden Sondernutzungsplanungsmassnahme - zu gewährleisten [29]. Als auf kantonales Recht gestützte vorbereitende Handlungen für eine zukünftige Enteignung fallen angesichts deren möglicher Dauer und den damit verbundenen Eingriffen in die Nutzungsmöglichkeit wohl auch sämtliche gestützt auf §§ 120 ff PBG ausgesprochenen vorsorglichen Bauverbote in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK [30].

Insbesondere führt auch die Anordnung einer Planungszone auf Grundstücken mit erlaubter baulicher Nutzung zu einer Bausperre; diese ist wohl sachlich und zeitlich befristetet, sie kann jedoch erheblich andauern (§§ 346 Abs. 3 und 4 PBG). Ob sie eine enteignungsgleiche Wirkung hat, kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden [31]. Jedenfalls stellt eine aus ortsplanerischen Gründen angeordnete Bausperre auch von wenigen Jahren eine Eigentumsbeschränkung dar, die zwar im Lichte von Art. 22ter BV normalerweise nicht besonders schwer wiegt [32]; gleichwohl ist darin ein Eingriff in private Rechte ("civil rights/droits et obligations de caractère civil") zu erblicken. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlass von Planungszonen fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK [33].

Auch bei der Einleitung des Quartierplans im entsprechenden Verfahren führt der Einbezug eines Grundstücks in den Perimeter jedenfalls zu Eigentumsbeschränkungen, die allenfalls auch mit enteignungsähnlichen Eingriffen verbunden sein können; denn ungeachtet der gegebenen Möglichkeit der nachträglichen Entlassung anlässlich der Festsetzung bei rechtzeitigem Gesuch kann eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsgewalt über das Grundstück schon durch die in der Regel beträchtliche Dauer des Quartierplanbannes erfolgen (vgl. § 150 PBG) [34]. Unmittelbare und nicht unerhebliche Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Betroffenen (Nutzungsbeschränkungen) sind die Regel solcher Entscheidungen, weshalb sie in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen.

Umso mehr betreffen auch Festsetzungsbeschlüsse, womit über Änderungen der Grundstücksverhältnisse entschieden werden, Zivilrechte im Sinne der Konventionsbestimmung [35].

Im Zusammenhang mit Nutzungsplänen hat der Europäische Gerichtshof in Fällen mit Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Wirkung des Erlasses bzw. Entscheides auf die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke (Vermögensrechte der Betroffenen) im Sinne einer Beschränkung abgestellt [36]. Das Bundesgericht hat bereits frühzeitig unter Verweis auf die Vorschrift von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der ihr von ihm in der Praxis beigelegten Bedeutung signalisiert, dass der Zugang zum Richter auch im einer Enteignung vorangehenden Verfahren, in welchem über die Zulässigkeit eines Eigentumseingriffs entschieden wird, gewährleistet werden müsse [37]. In Auslegung des Begriffs der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen entsprechend der Praxis der Strassburger Organe erfolgte die Anwendung von Art. 6 Ziff.1 EMRK auch bei Plänen, durch welche Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, herbeigeführt werden können [38]. Im Ergebnis fallen m.E. daher Streitigkeiten über Festsetzungen in Zonenplänen unter die Rechtsschutzgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sobald aufgrund der Rechtsbehauptungen der Betroffenen nicht mit Sicherheit klar ausgeschlossen werden kann, dass durch die Festlegung vermögenswerte Rechtspositionen nicht unerheblich betroffen worden sind.

Wie das Bundesgericht hatte indessen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich noch keinen Anlass, sich hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 auf Nutzungsplanungsstreitigkeiten allgemein und generell auszusprechen [39].

Trotz den auch im Kanton Zürich (Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetz) noch nicht zu Ende geführten Diskussionen [40] um die «Zivilrechtsstreit-Eigenschaft» von Zonenplanfestsetzungen weist der Weg der Praxis der EMRK-Instanzen wie auch des Bundesgerichts hin zur Gewährleistung einer vollen richterlichen Überprüfbarkeit von Zonenplänen.

Im übrigen zeigt die Bundesgerichtspraxis auch auf einer anderen Spur bereits die Tendenz, Nutzungspläne vermehrt und entgegen Art. 34 RPG als (verwaltungs-)gerichtlich überprüfbare Planakte zu behandeln: Indem und soweit auch planungsrechtliche Rügen mit sachnotwendigem Zusammenhang zum Umweltschutzrecht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden können (Festsetzungen mit «bundesverwaltungsrechtlichem» Verfügungsanteil), sind sie auch innerkantonal einer richterlichen Kontrolle zuzuleiten (Art. 98a OG) [41].

Unlängst ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Unterschutzstellung einer Baute angesichts dessen bejaht worden, dass diese Massnahme im konkreten Fall enteignungsähnlichen Charakter ("un caractère quasi expropriatif") habe. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Zivilrechtsbegriff nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde umfasst, sobald diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreift.[42] Das Gericht hielt auch in jenem Zürcher Entscheid (Unterschutzstellung der Gebäude des ehemaligen Hotels Bellerive au Lac) fest, dass der (wesentliche) Eigentumseingriff in den Anwendungsbereich der Konventionsbestimmung falle [43].

Auch Entscheide über Baugesuche betreffen die dem Zivilrecht zugehörige Ausübung der Eigentumsgarantie, indem damit die eigentumsrechtliche Stellung des Gesuchsteller (als Eigentümers) in konkreter und verbindlicher Weise geregelt wird. Entsprechende Streitfragen müssen daher gerichtlicher Beurteilung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zugänglich sein [44].

Dasselbe gilt für Vorentscheide, Widerrufe [45] von Baubewilligungen und Wiederherstellungsverfügungen; massgeblich ist, ob sich die Streitfrage (bzw. die Rechtsbehauptungen!) auch konkret auf die Berechtigung des Bauherrn bezieht, nach Massgabe der geltenden Vorschriften das Geplante (Realisierte) bauen (bestehen lassen) zu können [46]; denn einmal mehr sei wiederholt: Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt nur jenen Rechten einen Verfahrensschutz, welche bereits innerstaatlich als Recht anerkannt werden.

Beim Nachbarn hängt eine erfolgreiche Berufung auf die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK davon ab, ob er sich darauf berufen kann, mit der Baubewilligung für den Bauherrn werde zugleich auch über seine eigenen «zivilrechtlichen» Ansprüche entschieden. Das Verwaltungsgericht Zürich scheint die Verfahrensgarantien für Nachbarn zu gewähren, wenn in diesem Zusammenhang die Verletzung von Normen gerügt wird, welche (auch) zum Schutz von Dritten erlassen wurden und sofern für die geltend gemachten Belastungen sowohl Plausibilität als auch hinreichende Intensität besteht (z.B. Immissionsschutzvorschriften) [47].

Auch der Europäische Gerichtshof stellt auf die enge Beziehung zwischen der Entscheidung (Baubewilligung) und deren geltend gemachten vermögensrechtlichen Auswirkungen auf den Nachbarn ab, machte dies indessen nicht von einer besonderen «Intensitätsprüfung» abhängig [48].

c) Zusammenfassung

Streitigkeiten betreffend Baubewilligungen und Nutzungsplanungsfestsetzungen sind unter den obgenannten Voraussetzungen grundsätzlich als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der Konventionsbestimmung zu beurteilen.

Steht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest, sind im wesentlichen folgende Verfahrensgarantien zu gewährleisten:

V. Verfahrensgarantien

Im Folgenden sollen die einzelnen Garantien mit Bezug auf Praxisbeispiele überblicksmässig dargestellt werden.

1. Gerichtlicher Rechtsschutz

Die Konvention gewährleistet den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, mit umfassender Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Wie die übrigen Verfahrensrechte des Art. 6 Ziff.1 EMRK ist nach bundesgerichtlicher Praxis auch der Justizgewährleistungsanspruch selbst verzichtbar: Wer spätestens vor der letzten kantonalen Instanz eine richterliche Überprüfung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verlangt, verzichtet auf dieses Recht.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht dem nicht entgegen; sie hält vielmehr den Verzicht auf sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebende Rechte auch dann für zulässig, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Erforderlich ist jedoch, dass ein solcher Verzicht unzweideutig ist und keinen öffentlichen Interessen zuwiderläuft [49]. Er kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch sinngemäss aufgrund der Umstände erfolgen. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Annahme eines Verzichtes auf den Anspruch auf richterliche Beurteilung der Sache angebracht erscheine, wenn die Berufung darauf in einer Situation nicht vorgebracht worden sei, in welcher man dies vom Rechtsuchenden erwarten durfte (z.B. bei Streitigkeiten mit nach Rechtsprechung feststehender Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwirkung des Anspruchs durch stillschweigenden Verzicht).

In Bezug auf die geforderte Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Gesetzmässigkeit der gerichtlichen Kontrolle deckt sich die Konventionsgarantie weitgehend mit den Anforderungen, die Art. 58 BV an die Gerichtsinstanz stellt; deshalb soll hier darauf nicht näher eingegangen werden [50].

Da der Rechtsmittelweg im Kanton Zürich sowohl mehrere als auch Gerichts- und Verwaltungsinstanzen mitumfasst, stellt sich die Frage, welche Instanzenfolge Art. 6 EMRK gewährleistet. Dies hat für solche Streitigkeiten «zivilrechtlichen Charakters» i.S.v. Art. 6 EMRK erhebliche Bedeutung, für welche der Regierungsrat als nichtrichterliche Behörde (bisher) letzte kantonale Instanz bildet(e) [51] . Eine diesbezügliche abstrakte Auslegung der Konventionsbestimmung bietet diesbezüglich Schwierigkeiten.

Die Praxis zeigt indes auch hier, dass jener pragmatischen Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Effektivität der Durchsetzung der Konventionsgarantien im konkreten Fall gesamthaft gewährleistet; dem steht zwar nicht entgegen, dass sich zunächst eine (oder mehrere) nichtrichterliche Behörde mit der Angelegenheit befasst, solange die Möglichkeit besteht, anschliessend an eine Gerichtsinstanz zu gelangen [52].

Der Rechtsschutz darf aber nicht in jedem beliebigen Verfahrensstadium erfolgen: In einem vom Verfasser vor Bundesgericht gezogenen Fall hat dieses denn auch festgehalten: Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht garantiert, wenn der von einem unabhängigen Gericht ergangene Entscheid noch durch eine obere, nicht richterliche Instanz mit voller Kognition überprüft werden kann und diese davon auch Gebrauch macht [53].

Mit dem Regierungsrat als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Nutzungsplanungsstreitigkeiten stellt das kantonalzürcherische Recht bisher keinen solchen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung. Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwar keine Ermessenskontrolle, jedoch zumindest eine freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen verlangt, und das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren bei umstrittenen Sachverhaltsfeststellungen, welche sich nicht ohne weiteres als offensichtlich zutreffend oder unzutreffend erweisen, diese Anforderungen auch nicht zu erfüllen vermag, ist im Kanton Zürich in sämtlichen solchen Nutzungsplanungsstreitigkeiten der Gerichtszugang (Verwaltungsgericht) auch ohne bzw. entgegen einer gesetzlichen Grundlage, im Einzelfall (durch Zuweisung an das Verwaltungsgericht) zu gewährleisten [54].

Exkurs: Gesetzesänderungen im Kanton Zürich

Die diesbezügliche, bereits aufgrund von Art. 98a OG eingeleitete Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; mit Auswirkungen und zusätzlichen Änderungen beim Planungs- und Baugesetz, PBG) verspricht m.E. keine befriedigende Lösung: Insbesondere lässt sich eine Ausschaltung der bewährten Baurekurskommmissionen betreffend Streitigkeiten über kommunale Nutzungsplanungsfestsetzungen sachlich weniger, jedoch schon eher mit dem (raum-)politisch begründeten Beharren der Regierung auf deren Funktion als «Rechtsmittelinstanz» begründen: Vorteile infolge begrüssenswerter Konzentration des Rechtsweges durch Reduktion auf zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen werden mehr als aufgehoben durch die vorgesehene Funktion des Regierungsrats als diesbezügliche 1.Rekursinstanz.

Das Verwaltungsgericht wird damit neu in einem bereits zahlenmässig wohl erheblichen Bereich als erste und einzige EMRK-konforme Instanz fungieren; zur öffentlichen, in vielen Fällen sogar mündlichen Verhandlung, zur vollen Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht -und auch zur Zulassung von Noven- gezwungen, wird es bei bestehendem Personalbestand überfordert sein. Eine sehr erhebliche Aufstockung desselben -in der wirtschaftlichen Lage nicht unbedingt erstrebenswert- ohne qualitativem Gewinn für die Rechtsprechung, unter sachlich nicht begründbarer «Entlastung» der zur erstinstanzlichen Gewährleistung der Garantien aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kompetenten Baurekurskommissionen ist m.E. bereits heute absehbar.

Dabei ginge die (innerstaatliche) Praxis davon aus, dass nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch die erstinstanzlichen Baurekurskommissionen des Kantons Zürich als Gerichtsinstanzen den entsprechenden Anforderungen genügen könnten; das Bundesgericht hat dies in zwei Entscheiden gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwar angedeutet, jedoch bislang noch nicht explizit entscheiden müssen [55].

2. «fair trial»

Für «zivilrechtliche Streitigkeiten» beinhaltet das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf persönliche Teilnahme und dasjenige auf Waffengleichheit. Die Gegenpartei darf verfahrensrechtlich nicht besser gestellt sein (z.B. Aktenzugang); in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren mit der Verwaltung als in der Regel mit grosser Erfahrung ausgestatteter Gegenpartei wird diesem Grundsatz besondere Beachtung zu schenken sein. Der durch Art. 4 BV geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör bildet dabei einen Teilbereich des garantierten Fairnessgebotes; Art. 6 Ziff.1 EMRK fordert eine hinreichende Begründung und Eröffnung eines Entscheides, das Recht zur Stellungnahme (auch zu Stellungnahmen der Gegenpartei, welche neue Elemente enthalten) und auf Zulassung zum Beweis. Ebenso dienen die Grundsätze der Partei- und Publikumsöffentlichkeit dem fairen Verfahrensablauf [56].

Ob ein konkretes Verfahren die Grundsätze des fair hearings einhielt, beurteilt sich anhand der gesamten durchlaufenen Verfahrensebenen; ein diesbezüglicher Mangel kann allenfalls in einem späteren Verfahrensabschnitt geheilt werden.

3. Verfahrensöffentlichkeit

Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht dem Einzelnen einen Anspruch, seine Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung dem Gericht vorzutragen Zwar erwähnt Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Mündlichkeit nicht ausdrücklich. Sie ist jedoch unentbehrliche Voraussetzung für die Teilnahme der Allgemeinheit an einem Verfahren [57]. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint [58].

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang. Die «Volksöffentlichkeit» sichert die Kontrolle des Verfahrens, fördert das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit (keine Geheimjustiz) und bietet gewissermassen Garantie für die Fairness des Verfahrens.

Dabei sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK aber selber Ausnahmen von der Öffentlichkeit vor; dies im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten.

Trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrags kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die zu beurteilende Streitsache aufgrund des "hoch technischen Charakters" der Materie besser für das schriftliche als für das mündliche Verfahren eignet und keine Fragen von öffentlichem Interesse aufgeworfen werden. Weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbieten es zudem, ausdrücklich oder auch stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten; wie beim fundamentalen Anspruch auf Zugang zum Gericht muss ein solcher Verzicht eindeutig erfolgen und es dürfen ihm keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen [59].

Dabei vermag ein Antrag auf Durchführung eines Augenscheines (der in der Regel nicht öffentlich durchgeführt wird) als Beweisantrag den Antrag auf Verhandlungsöffentlichkeit zwar nicht zu ersetzen. Vom Ausbleiben des ausdrücklichen Antrages darf aber auch nicht bereits auf einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung geschlossen werden. Trotz eines «verspäteten» Antrages erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet, zumindest sobald es Beweismassnahmen oder Sachverhaltsüberprüfungen vornimmt bzw. solche noch strittig sind. Aus der Unterlassung des entsprechenden Antrages vor Baurekurskommission direkt auf einen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wirksamen Verzicht zu schliessen und den gestellten Antrag abzulehnen erscheint daher vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich als unzulässig [60].

Wenn indessen bei beiden Instanzen keine Anträge auf öffentliche Verhandlungen erfolgen, verstösst es bei einer rechtskundig vertretenen Partei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich diese erst nachträglich - im Revisionsgesuch bzw. in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht - auf das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft: Sie hat im Kanton Zürich in mehrfacher Hinsicht Anlass, ein öffentliches Verfahren ausdrücklich zu verlangen: Die §§ 57 ff. VRG gehen nämlich grundsätzlich von einem schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Vernehmlassungen der Parteien aus; Streitsachen über Baubewilligungen und Nutzungsplanungen werden zudem üblicherweise im schriftlichen Verfahren durchgeführt; auf der anderen Seite sind öffentliche Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich (das Verwaltungsgericht oder dessen Vorsitzender kann gemäss § 59 Abs. 1 VRG eine mündliche, öffentliche (§ 62 Abs. 1 VRG) Verhandlung anordnen. Eine Unterlassung des entsprechenden Antrages vor beiden kantonalen Instanzen hat daher Verwirkung zur Folge [61]!

Die Pflicht zur Verfahrensöffentlichkeit gebietet auch eine öffentliche Urteilsverkündung; diese sollte in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen nicht eingeschränkt werden können, da die Partei ja die öffentliche Verhandlung selbst beantragt hat. Das Urteil soll in Dispositiv und Erwägungen zugänglich sein; Raum für Unkenntlichmachung von Passagen zum Schutz von Geheimhaltunsinteressen besteht nur soweit, als bereits die Öffentlichkeit der Verhandlung (auf entsprechende Anträge hin) zulässig beschränkt werden durfte. Die entsprechenden Ausschlusskriterien sind restriktiv auszulegen.

4. Angemessene Verfahrensdauer

Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung soll dem Anspruch des Rechtssuchenden auf einen gerichtlichen Entscheid in angemessener Frist [62] zum Durchbruch verhelfen; Verfahrensverschleppungen sind der Effizienz und Glaubwürdigkeit der Justiz abträglich. Abhängig von den Kriterien der Bedeutung der Streitsache für die Partei, der Komplexität der Materie, des Verhaltens der Partei und desjenigen der beteiligten Behörden/Gerichte erfolgt die Beurteilung, ob ein Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt worden ist [63]

Dabei werden der betroffenen Partei indessen gewisse Vorkehren zugemutet; insbesondere hat sie Zeitablauf als Folge eigener Untätigkeit oder mangelnden prozessualen Vorgehens im Dienste eines beschleunigten Verfahrensablaufes selber zu verantworten (mögliche Gesuche um Abkürzung der Vernehmlassungsfristen oder um mündliche Verhandlung anstelle weiterer Schriftenwechsel, Verzicht auf solche um Erstreckung der eigenen Fristen, oder um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung etc.). Andererseits stehen nicht nur Überlastungen der Behörden/Gerichte, Besetzungs-Wechsel, Verspätungen von Sachverständigen etc., sondern generell der Zeitablauf in der Verantwortung der staatlichen Instanzen [64]. In einem die Schweiz betreffenden Verfahren stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Eidgenossenschaft fest, weil die eine nicht speziell komplizierte Sache betreffende Verwaltungsgerichtsbeschwerde drei Jahre lang ohne Verfahrenshandlungen beim Bundesgericht ruhte [65].

VI. Schlussbemerkung

Die Möglichkeit, als Privatperson vor einer europäischen Gerichtsinstanz Beschwerde gegen eine nationale bzw. innerstaatliche Instanz erheben zu können, wird zu Recht als nicht zu unterschätzende Errungenschaft beurteilt. Der Schutz durch elementare Verfahrensgrundrechte des Art. 6 Ziff. 1 EMRK hält auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechtes insbesondere die Macht der Behörden in Grenzen und und vermag letztlich zu einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall beitragen. Mit dem Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf kantonaler Ebene muss -sofern politische Rücksichtnahmen betreffend überkommener Aufgabenvermischung zwischen Gericht und Verwaltung überwunden werden können- kein unverhältnismässiger Aufwand an Zeit und Personal verbunden sein; vielmehr dient die frühzeitige Gewährleistung der Garantien durch die erste Rechtsmittelinstanz gerade der Vermeidung von verfahrensrechtlichen Weiterungen auf nächsthöheren Ebenen und trägt zu einer Verwesentlichung des Rechtsschutzes bei.


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schaltegger@bauanwalt.ch

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Fussnoten:

[1] ...oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage...

[2] Nur die englische und französische Textfassung ist authentisch.

[3] vgl. Präambel der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention); in der Schweiz in Kraft seit 28. November 1974 (SR 0.101).

[4] neuerdings Bryan c. Vereinigtes Königreich v. 22.11.1995, A/335-B: Auch eine nur auf Willkür beschränkte Kontrolle des Sachverhaltes erachtete der GH hier - unter Verweis auf «spezialisierte Rechtsgebiete» - als genügend.

[5] Vorbehalt zur Verhandlungsöffentlichkeit, zur Öffentlichkeit der Urteilsverkündung; auslegende Erklärung zum Recht auf Zugang zu den Gerichten (vgl. SR 0.101 S. 33 ff.).

[6] vgl. Luzius Wildhaber, Int. Kommentar EMRK Art. 6 N 599 ff.; Mark Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, Zürich 1993, Rz 33a; Andreas Kley-Struller, Art. 6 Ziff. 1 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt; Schweizer Studien zum internationalen Recht, Bd. 85, Zürich 1993, N84; Ulrich Zimmerli, EMRK und schweizerische Verwaltungsrechtspflege, in Aktuelle Fragen zur EMRK (Hrsg. Thürer/Weber/Zäch), Zürich 1994, S. 61.

[7] vgl. Yvo Hangartner, Die Bindung von Verwaltungs- und Justizbehörden an die EMRK, in AJP 2/1995 S. 132 f; Art. 2 Abs. 2 Üb. Best. BV.

[8] .. eine «self-executing» Norm; vgl. BGE 119 Ia 98 E.7, 114 Ia 54, 111 Ia 244.

[9] Charakter und Zweck dieser Völkerrechts-Norm rechtfertige sogar, dass zur Gewährleistung dieses hoch zu wertenden Anspruches auf Rechtsschutz in die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie eingegriffen werden könne; vgl. u.a. BGE 120 Ia 215.

[10] Über die verfahrensrechtlichen Aspekte an sich, insbesondere das Verfahren vor den EMRK-Organen vgl. Villiger, Handbuch der EMRK.

[11] BGE 121 I 30 ff., mit zahlreichen Verweisen.

[12] Art. 26 EMRK; Villiger, Handbuch der EMRK, N124 ff..

[13] ... ein unübliches, nämlich materielles Zulässigkeitskriterium, vgl. Art. 27 Abs. 2 EMRK.

[14] DR (Decisions and Reports; Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, seit 1974) Nr. 56 S. 229 ff., Alsterlund ca. Schweden.

[15] DR 6 S. 101 ff, X. u.a. ca. CH.

[16] DR 62 S. 207 ff., D. ca. BRD.

[17] vgl. FN 13.

[18] RB 1995 Nr. 13; in bezug auf die Stellung des «legitimierten Nachbarn» sh. bei FN 47.

[19] vgl. auch Ortenberg ca. Österreich GH A/295-B; die Fundstellen beziehen sich nachfolgend auf die Veröffentlichung der Urteile in der Serie A (arrèts et décisions) der Publications de la Cour européenne des droits de l'homme, Heymanns Verlag, Köln, zit. nach den regelmässigen und wertvollen Chroniken der Rechtsprechung des GH von Dr. Frank Schürmann in der AJP.

[20] dagegen Praxis des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vgl. RB 1995 Nr. 13.

[21] vor dem Gerichtshof im Juni 1997 noch pendenter Fall Balmer-Schafroth u. Mitbet.c. Schweiz betreffend Verlängerung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg; vgl. unten bei FN 67.

[22] so A.Kley-Struller, Der Anspruch auf richterliche Beurteilung ... gemäss Art. 6 EMRK, in AJP/ 1/94 S.29; Urteil des Gerichtshofes vom 16.7.1971 Serie A/13 der Veröffentlichungen des Europäischen Gerichtshofes (A/13).

[23] vgl. die Auseinandersetzung in der Lehre, dargestellt bei Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,Bern 1995, S. 92 ff. b. FN 139 ff..

[24] Frank Schürmann in AJP 9/96 S. 1172.

[25] A/125-B v. 27.10.1987 Bodén ca. Schweden, A/52 v. 23.9.1982=EuGRZ 1983S.523, Sporrong&Lönnroth ca. Schweden, A/66 v. 13.7.1983 Zimm.&Steiner ca. Schweiz.

[26] u.a. BGE 112 Ib 176 E. 3a S. 178; 111 Ib 227 E. 2e S. 231 f. mit Hinweisen auf Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), formelle Enteignung; BGE 120 Ia 27, BGE 119 Ia 88 E. 3b S. 92; 118 Ia 372 E. 6a S. 381; 118 Ia 223 E. 1c S. 227.

[27]BGE 120 Ia 213, 119 Ia 321 E. 6 S. 328 ff.; 118 Ia 331 E. 3b S. 334, BGE 118 Ia 223 E. 1c S. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 114 Ia 127 f..

[28] vgl. RB 1995 Nr. 14, BEZ 1995 Nr. 29; BGE 118 Ia 383 Erw. 6d, ZBl 94 478.

[29] BGE 120 Ib 138 E. 1 (Erlass von Nationalstrassen-Baulinien zur Freihaltung des künftigen Strassenraumes und Sicherung des Landerwerbs); BGE 118 Ia 372 E. 6b S. 382.

[30] vgl. BGE 116 Ib 169.

[31] BGE 109 Ib 20E. 4 S. 22 f.; Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Mai 1968, E. 3, publiziert in ZBl. 69/1968 S. 452 f, E. Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 290 ff.).

[32] BGE 118 Ia 510 E. 4d S. 513 f.; BGE 109 Ib 20 E. 4 S. 22.

[33] BGE 120 Ia 213.

[34] vgl. BGE 118 Ia 353, BGE 117 Ia 378 E. 5a mit Hinweisen auf die Entscheide des europäischen Gerichtshofes.

[35] vgl. BGE 117 Ia 385 E. 5.b; Zwischenentscheiden über Akonto-Beitragszahlungen für Administrativkosten fehlt es bereits an der Eigenschaft einer «definitiven» Entscheidung.

[36] u.a. A/180-A Rz 34 M.Jacobsson ca. Schweden: Bebauungsplan mit Festsetzung Mindestparzellengrösse.

[37] BGE 111 Ib 227 E. 2e S. 231 BGE 112 Ib 176.

[38] BGE 120 Ib 136 ff..

[39] Das Verwaltungsgericht Zürich fasst Streitigkeiten betreffend Nutzungspläne grundsätzlich ebenfalls als «zivilrechtliche Streitigkeiten» auf.

[40] man kann m.E. im Falle der neuen entsprechenden Zuständigkeitsregelung hinsichtlich derjenigen des Regierungsrates auch von einem Festhalten an überholter Mehrfachfunktion Regierung/Planungsbehörde/Gericht sprechen ...

[41] vgl. BGE 121 II 77 E.1, BGE 121 II 156 in ZBl 1995 522 f, BGE 120 Ib 292 ff. m.Verw.

[42] BGE 119 Ia 88 E. 4b S. 94 und die Übersicht über die Rechtsprechung in E. 3b S. 92 f..

[43] BGE 121 I Nr.4 S.30 ff..

[44] A.Jacobsson c. Schweden, GH 25.10.1989, A/163; Skärby c. Schweden GH 28.6.1990 A/163; RB 1994 Nr. 15; m.E. entgegen dem Verwaltungsgericht auch für Streitigkeiten um Einhaltung des Wohnanteilplanes durch Gesuchsteller vgl. Bemerkung in BGE 121 I S. 30 ff. in E. 6a.

[45] Fischer c. Österreich GH 26.4.1995 A/312.

[46] Bei der Wiederherstellung als Vollstreckungsentscheid wäre hier u.a. die Verhältnismässigkeit als Rechtsgrundsatz, welcher durch die Verfügung verletzt wäre, geltend machen; vgl. auch Bryan c. Belgien c. Vereinigte Königreich GH 22.11.1995, A/335.

[47] vgl. RB 1994 Nr. 14, 15.

[48] vgl. Ortenberg c. Österreich GH 25.11.1993, A/279-B.

[49] BGE 120 Ia 25 f.; GH Hkansson u. Sturesson 21.2.1990, A/ 171-A, Ziff. 66; vgl. auch BGE 119 Ib 311 E. 6d S. 330.

[50] BGE 119 Ia 83 Erw. 3, 117 Ia 191 Erw. 6b am Anfang, 114 Ia 53 Erw. 3a mit Hinweisen.

[51] Kommunale Nutzungsplanungen und Sondernutzungspläne, Bau- und Niveaulinien, Werkpläne, Kant./Reg.Nutzungsplan, Überkommunaler Gestaltungsplan und NHS-Massnahmen.

[52] vgl. Bryan c. Belgien c. Vereinigte Königreich GH 22.11.1995, A/335 mit einer als genügend beurteilten «Verteilung» der Gerichts-Garantien, erw. in Frank Schürmann, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Chronik der Rechtsprechung (VI) (1.7.-31.12.1995) (Teil2) in AJP 9/96 S. 1174.

[53] ... indem sie (wie im konkreten) Fall in erheblichem Umfang neue Sachverhaltsfeststellungen traf: BGE 120 Ia 19 ff..

[54] ...und nicht nur wenn die obere, nichtrichterliche Instanz (Regierungsrat) «zum Nachteil des Grundeigentümers» anders entscheidet als die untere gerichtliche Instanz; vgl. BEZ 1994 Nr. 7 = VB 93/00206.

[55] unveröffentlichtes (!) Urteil vom 28. Januar 1993 i.S. M.c. Gemeinde Oberglatt, E. 5a; BGE 120 Ia 19 ff, Erw. 4 a); das Bundesgerichts hat zwar in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der saloppen Bemerkung aufhorchen lassen, die Baurekurskommissionen seien, `wie der Beschwerdeführer ja selber darlege, keine richterliche Instanzen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK' - indessen scheint diese Ausfürung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Erwägungen eher ein «Ausreisser» gewesen zu sein (unveröff.Urteil 1P.162/1996 v. 2.7.1996); vgl. betr. Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung: BGE 119 V 378.

[56] vgl. zum Aktenzugang: Schuler-Zgraggen c. Schweiz GH A/263 Ziff. 50 f..

[57] Vgl. zum Einzelnen die ausführliche Darstellung Dr. A. Keiser: Öffentlichkeit im Verfahren vor dem Zürcher Verwaltungsgericht, Zbl I/1994, S. 1 ff.; Adler c. Schweiz, Nr. 9486/81, VPB 1985 Nr. 74 § 51; BGE 120 V I E. 3d S.8.

[58] BGE 119 Ia 99 E. 4a S. 104; 119 Ib 311 E. 6b S. 328 f..

[59] Der Verzicht muss unter den nämlichen Voraussetzungen als stillschweigend angenommen werden können wie derjenige auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht; Schuler-Zgraggen c. Schweiz v. 24.6.1993, A/263, Ziff. 58; vgl. BGE 121 I Nr.4 S.30 ff. E.5 d - f., mit weiteren Verweisen.

[60] Das Verwaltungsgerichtes unterzog in einem Unterschutzstellungsverfahren den Sachverhalt einer erneuten Prüfung (neues Gutachten): BGE 121 I Nr.4 S.30 ff. E. E 5f. Vgl.dazu noch RB 1995 Nr. 12.

[61] BGE 121 I 30 ff. E. 6a; vgl. auch BGE 119 Ia 221 E. 5b.

[62] Von der Einreichung des Rekurses durch alle (auch nicht gerichtlichen) Rechtsmittelverfahren bis zu deren Abschluss mit dem Zugang der schriftlichen Begründung des letztinstanzlichen Entscheides...

[63] Im Einzelnen dazu Mark Villiger, Handbuch, a.a.O Rz 456 ff..

[64] Mark Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozalgerichtliche Verfahren in AJP 2/1995, S. 163 ff..

[65]A/66 v. 13.7.1983 Zimm.&Steiner ca. Schweiz, erwähnt in Mark Villiger, Probleme, a.a.O, S. 169; ... hingegen keine Überschreitung der zulässigen Dauer nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch ein 8 Jahre dauerndes Verfahren betr. Beurteilung eines entschädigungslosen Bauverbotes..., K.K.de la Grange c. I A/293-B erw. in AJP 6/95 S. 800.


Lic.iur. Simon Schaltegger

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