Erleichterter Grundstück- und Immobilienerwerb für Ausländer in der Schweiz

 

Vorgeschichte

Der Erwerb von schweizerischen bebauten und unbebauten Grundstücken ist für im Ausland ansässige Personen beschränkt. Die Bestimmungen sind im Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) festgelegt. Das Gesetz stammt aus den siebziger Jahren. Damals wollte der Gesetzgeber verhindern, dass schweizerischer Boden spekulativ, unkontrolliert und im Übermass von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gehalten werde.

Am 30. April 1997 beschloss das Schweizer Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes. Dieses ist zusammen mit der angepassten Verordnung auf den 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt worden.

Liberalisierung

Mit der Revision wird der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht ausgenommen, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dienen, d.h. darauf Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe errichtet oder betrieben werden sollen. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn das Grundstück nicht vom Erwerber selbst für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzt wird, sondern er es einem Dritten zu diesem Zweck vermietet oder verpachtet. Weiter sind Beteiligungen von Personen im Ausland an Wirtschaftsunternehmen, die solche Betriebsgrundstücke besitzen, nicht mehr bewilligungspflichtig.

Investoren im Ausland bietet sich damit die Chance, in Immobilien in der Schweiz zu investieren. Diese Öffnung erfolgt in einer Phase, in welcher durch die wirtschaftliche Strukturveränderungen sehr viele Grundstücke frei geworden sind (u.a. Industriebrachen). Zudem bestehen Anzeichen, dass sich der immobilienmarkt in einer Talsohle befindet und gelegentlich ein Aufwärtstrend ansteht. Angesichts der absehbaren Hypothekarzinsentwicklung und der nach wie vor hervorragenden Standortqualitäten, welche die Schweiz zu bieten hat, erscheint es geradezu der richtige Zeitpunkt für Investitionen in schweizer Immobilien zu sein.

Jedenfalls trägt das liberalisierte Gesetz dazu bei, den Wirtschaftsstandort Schweiz für ausländische Investoren attraktiver zu gestalten.

Nachfolgend sollen die Regelungen in ihren Grundzügen allgemeinverständlich dargelegt werden; bei konkreten Erwerbsabsichten empfiehlt sich eine frühzeitige Rechtsberatung.

I. Voraussetzungen einer Bewilligungspflicht

Die nachfolgenden Voraussetzungen unter Ziffer 1-3 müssen kumulativ gegeben sein, damit überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht. Selbst bei gegebenen Voraussetzungen sind noch Ausnahmen möglich (Ziffer 4)

1. Bewilligungspflichtiges Grundstück

Bewilligungspflicht

Im wesentlichen sind nur noch Wohnliegenschaften (Ein-, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) und hiefür vorgesehenes Bauland bewilligungspflichtig.
Keine Bewilligungspflicht

Hauptwohnungen (oder entsprechendes Bauland) für eine natürliche Personen mit mindestens einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) am rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz.
Hotel- Apparthotelbauten bzw. dafür konkret vorgesehenes Bauland.
"Betriebsstätten"-Grundstücke: Land, soweit es für ein wirtschaftliches Unternehmen (wirtschaftliche Zwecke) überbaut oder genutzt wird (Fabrikation, Gewerbe, Dienstleistung etc.) kann ohne Bewilligung erworben werden. Zudem kann eine angemessene Landreserve (ca. ein Drittel bis die Hälfte der Fläche) bewilligungsfrei erworben werden.
Dies gilt auch für den Erwerb anderer Rechte an einem solchen Grundstück (Baurecht, Kaufrechte, Anteile an entsprechenden Gesellschaften etc.); es muss nicht dem Unternehmen des Erwerbers selbst dienen. Es darf bewilligungsfrei auch als blosse Kapitalanlage (inklusive eine Landreserve für den mittelfristigen Ausbau) erworben und an Dritte für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet oder verpachtet werden.

Betriebsnotwendige oder durch Wohnanteilsvorschriften geforderte Wohnungen sind ebenfalls bewilligungsfrei.

2. Erwerb durch eine "Person im Ausland"

Natürliche Personen
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland.
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz ohne gültige Niederlassungsbewilligung Ausländerausweis C).

(Auslandschweizer unterliegen keiner Bewilligungspflicht)

Juristische Personen und andere vermögensfähige Gesellschaften

Gesellschaften mit Sitz im Ausland.
Durch Personen im Ausland beherrschte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz (u.a. > 1/3 des Kapitals oder des Stimmrechts einer Gesellschaft).

Treuhandgeschäfte

Alle "nicht bewilligungspflichtigen" Personen gelten als "Person im Ausland", wenn sie ein Grundstück auf Rechnung einer "Person im Ausland" erwerben.

3. Rechtsgeschäft: "Grundstückserwerb"

Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt als "Erwerb" eines Grundstücks:

Erwerb von Eigentum (Allein-, Gesamt-, Mit- inkl. Stockwerkeigentum), Bau-, Wohnrecht, Nutzniessung.
Beteiligung an einer juristischen Person oder an einer vermögensfähigen Gesellschaft mit tatsächlichem Zweck "Erwerb von Grundstücken" (-->Aktienerwerb Wohnimmobilien-AG = bewilligungspflichtig!).
Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds mit nicht regelmässigem Handel auf dem Markt.
Erwerb von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten an Grundstücken.
Andere erwerbsähnliche Rechte an Grundstücken (entsprechend ausgestaltete "Miet"verträge, Finanzierung des Kaufs od. von Überbauungen von Grundstücken über ca. 80% hinaus).
Sitzverlegung ins Ausland.

4. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Sind alle Voraussetzungen nach Ziff. 1 - 3 gegeben, gelten trotzdem folgende Tatbestände als bewilligungsfrei:

Erwerb durch Erbgang für gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts.
Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie.
Gschwister mit bereits bestehendem (Mit-/gesamt-)Eigentum am Grundstück.
Stockwerkeigentümer innerhalb der Überbauung.
Untergeordnete Arrondierung.
Ausländische Staaten und internationale Organisationen des Völkerrechts für Grundstücke ihrer Vertretung.



II. Bewilligungstatbestände

Erst wenn sämtliche drei Voraussetzungen gegeben sind (objektive Merkmale: Ziff.1. und 3., subjektives Merkmal: Ziff. 2.), steht eine Bewilligungspflicht fest.

Das Gesetz enthält nun nun verschiedene Tatbestände, unter denen ein Grundstückserwerb bewilligt werden kann; dabei können die bundesrechtlichen Bewilligungsgründe durch die Kantone in bestimmten Grenzen noch ergänzt und in den betreffenden kantonalen Einführungsgesetzen bestimmt werden.

1. Bundesrechtliche Bewilligungsgründe

Erwerb bei Zwangsverwertungen oder Liquidationsvergleichen (zur Deckung ihrer pfandgesicherten Forderung) durch in der Schweiz zugelassene Banken oder Versicherungen. Letzteren kann für die technischen Rückstellungen für das Schweizer Geschäft ein Erwerb ebenfalls bewilligt werden.
Erwerb für die Personalvorsorge inländischer Betriebsstätten für das in der Schweiz tätige Personal (BVG-unterstellte Stiftungen ausländischer Stifterfirmen gelten jedoch schon gar nicht als "ausländisch beherrscht"!).
Erwerb zu ausschliesslich und direkt gemeinnützigen Zwecken.
Bewilligungspflichtigen Erben (Vermächtnisnehmer, eingesetzte Erben) ohne Bewilligungsgründe wird die Auflage erteilt, das Grundstück innert 2 Jahren zu veräussern.
2. Zusätzliche kantonalrechtliche Bewilligunggründe

Die Kantone können in ihren Einführungsgesetzen die folgenden zusätzlichen Bewilligungsgründe bestimmen:

Ferienwohnung und Wohneinheit in Apparthotels (=Hotel in Stockwerkeigentum) für eine natürliche Person, in vom Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsorten, innerhalb eines Kontingentes:

Kantone: BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW*, OW, SG, SH*, SZ, TI, UR, WA, VS (*=nur für Wohneinheiten in Apparthotels). Zusätzliche Bedingungen für Grösse und Nutzung sind zu beachten.

Die Kantone und Fremdenverkehrsgemeinden können zusätzliche Beschränkungen erlassen (bis zur Bewilligungssperre).

Zweitwohnung für eine natürliche Person, am Ort mit engen, schutzwürdigen Beziehungen (nicht zur Wahrung von verwandtschaftlichen, sondern wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Interessen):
Kantone: AR, BS, FR, GR, JU, LU, NE, SG, SO, TI, UR, WA, VS, ZH. Zusätzliche Bedingungen für Grösse und Nutzung sind zu beachten.

Erwerb für den sozialen Wohnungsbau mit niedrigem und preisgünstigem Wohnraum an Orten mit Wohnungsnot:
Kantone: FR, GR, GE, JU, NE, TI, WA, VS.

III. Verfahren

Lässt sich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass es sich im Zusammenhang mit dem betroffenen Grundstück um ein bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft handelt, kann bei der zuständigen Behörde um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht oder um Erteilung der Bewilligung nachgesucht werden (Fristeinräumung durch Grundbuch-, Handelsregisteramt oder Steigerungsbehörde).

Zuständig hiefür ist diejenige Behörde, in deren Amtsbereich das betreffende Grundstück liegt. Ohne rechtskräftige Bewilligung darf bei solchen Rechtsgeschäften eine Grundbucheintragung oder ein ausserbuchlicher Erwerb (Übertragung von Aktien) nicht erfolgen.

Der Entscheid der Bewilligungsbehörde ist anfechtbar und erwächst erst in Rechtskraft, wenn alle beschwerdeberechtigten Ämter (Bundeamt für Justiz, kantonale Behörde und die Standortgemeinde) schriftlich auf eine Beschwerde verzichtet haben oder die Beschwerdefrist von 30 Tagen abgelaufen ist und auch keine Dritten (mit "schutzwürdigem Interesse" an einer Änderung oder Aufhebung) Beschwerde erhoben haben.

Ab Einreichung des vollständigen Gesuches an das zuständige Amt bis zur rechtswirksamen Eintragung des Grundstückes ins Grundbuch verstreichen mehrere Wochen; Dauer wie Bewilligungskosten hängen von der Komplexität des Projektes bzw. des Rechtsgeschäftes ab. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.

Lic.iur. Simon Schaltegger
Rechtsanwalt
Utoquai 43, 8008 Zürich
www.bauanwalt.ch

Gesetzesmaterialien:
SR 211.412.41
Datum
Fundstelle


Botschaft des Bundesrats vom
26. März 1997
BBl 1997 II 1221

Beschluss des Parlaments vom
30. April 1997
BBl 1997 II 1494

Ablauf der Referendumsfrist am
21. August 1997


Inkrafttreten am
1. Oktober 1997
AS 1997 2086