Neue Erleichterungen in der Schweiz für den Erwerb von Grundstücken und für Unternehmungen aus dem Ausland
© RA lic.iur. Simon Schaltegger, Anwaltskanzlei, Utoquai 43, CH-8008 Zürich-Switzerland, Tel +41 1 260 66 66; Mobile +41 79 222 13 14
Erst Anfang Juni 2002 haben neugegründete Unternehmungen aus dem Ausland wesentliche Erleichterungen für zu beschäftigende, qualifizierte ausländische Arbeitskräfte und beim Erwerb von Grundstücken erhalten.
Im Bereich der Unterstützung von Firmengründungen und Steuerer-leichterungen besteht in der Schweiz schon seit geraumer Zeit eine umfangreiche Palette an Möglichkeiten. Je nach Einzelfall können immer noch beträchtliche Vorteile im Rahmen von Verhandlungen mit den Behörden erreicht werden.
Ausländer, welche zudem in Grundstücke als ständige Betriebsstätten wie Fabrikationsgebäude, Arztpraxis, Restaurant, Hotel, Verkaufsladen, Einkaufs-Center, Büro investieren, können diese Objekte nicht nur problemlos erwerben, sondern auch ohne weiteres weiterverpachten oder vermieten.
Neu stehen auch ab sofort jährlich 115'500 Kurzaufenthaltsbewilligungen EG und 15'000 Aufenthaltsbewilligungen EG zur Verfügung. Der grosse Run auf diese Bewilligungen hat bereits begonnen. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre werden die Kontingente sogar gänzlich aufgehoben, und die Freizügigkeit wird für die Angehörigen der EU/EFTA in der Schweiz wirksam. Ab dem siebten Jahr verfügt die Schweiz für sechs Jahre über eine einseitige Schutzklausel (Ventilklausel), die es ihr erlaubt, die Höchstzahlen wieder einzuführen, wenn die Einwanderung ein gewisses Mass überschreiten sollte. Vor Ablauf des siebten Jahres muss das Abkommen auf dem Weg eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses verlängert werden.
Nach zwölf Jahren wird die Personenfreizügigkeit endgültig eingeführt. Während der ganzen Vertragsdauer besteht aber eine konsensuelle Schutzklausel, die dann angerufen werden kann, wenn schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme auftauchen.
Heutige Regelung für die Erwerbstätigen |
Neue Regelung des Aufenthalts |
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Jahresaufenthaltsbewilligung
(B) |
Aufenthaltsbewilligung
(B-EG) |
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Kurzaufenthaltsbewilligung (L) |
Kurzaufenthaltsbewilligung
(L-EG) |
Wer nicht aus dem EU / EFTA Raum stammt, hat weit weniger weitgehende Möglichkeiten, dennoch ist eine Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Qualifikation und - zusätzlich - der besonderen Gründe erfüllt sind. Dabei gilt es - grundsätzlich - Folgendes zu beachten:
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