Vom BAZL einforderbare,

vollständige Information zur aktuellen und zu dokumentierenden Lage der SWISS


Das BAZL kann aufgrund von Art. 107 LFV jederzeit Einblick in die Betriebsführung und Geschäftsunterlagen eines Bewilligungsinhabers verlangen.

Gestützt auf die seit dem 1. Juni 2002 geltende EG-Verordnung 2407/92 ist die Kontrolle von Bewilligungsinhabern klar geregelt und auch für das BAZL massgebend.


Der Öffentlichkeit stehen weitreichende Informationen zu, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund .....

1

der gutachterlich festgestellten Mängel der seinerzeitigen Aufsicht des BAZL im Zusammenhang
mit dem Zusammenbruch der SWISSAIR (FN1) ,

2

der erheblichen und massgeblichen finanziellen Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an der Unternehmung SWISS (FN2) ,

3

der offenbaren erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, in welchen sich die SWISS immer
noch (oder auch erneut) befindet (FN3) ,

4

und im Hinblick auf die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung einerseits, welche der Bundesrat
diesem Unternehmen zumisst (FN4) ,

5

andererseits aber v.a. auch in der Erwägung der erheblichen gesundheitlichen und finanziellen
Einbussen, welche eine vollständige Aufrechterhaltung des tatsächlichen, rechtlich
umstrittenen Flugbetriebes (auch) dieser Unternehmung Zigtausenden von Bewohnern und
Eigentümern zur Zeit im Süden der Piste 34 zufügt (FN5) ,

 

... kann ein einem allfälligen („privaten“?) Interesse der SWISS selbst (etwa an Geheimhaltung) gegenüberstehendes, ganz offensichtlich gewichtigen und überwiegendes öffentliches - sowie darüber hinaus privates Interesse der Staatsbürger an der lückenlosen Aufklärung über die nachfolgenden Punkte nicht verneint werden und eine solche Information nicht verweigert
werden:

 

Es wird daher beantragt,


„Es sei der/m GesuchstellerIn durch das BAZL – allenfalls durch das UVEK - mitzuteilen,


  1. a) wann und wie (in welcher Form, mit welcher Fristansetzung) das Bundesamt letztmals von der SWISS gestützt auf Art. 107 Abs. 1 LFV formell Einblick in die Betriebsführung und Geschäftsunterlagen der SWISS verlangt hat, und insbesondere

b) von der SWISS verlangt hat, die während der Dauer der Bewilligung zu erhaltende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen;


c) mit welcher Androhung dieses letzte Begehren verunden wurde im Falle
- der Unterlassung
- des Ungenügens des Berichtes der SWISS;


2.
wann die letzte, formal und inhaltlich dem Art. 5 Abs. 5 EGVerordnung 2407/92 genügende Berichterstattung der SWISS i.S. von Art 107 Abs. 1 LFV an das BAZL gelangt ist;


3. welchen Inhalt die entsprechende Beurteilung und die darauf wann ergangene Verfügung durch das BAZL aufweisen (Inhalt, Auflagen, Bedingungen etc.);


4. wie das Bundesamt seine angeblich verschärfte und regelmässige künftige entsprechende Aufsichtstätigkeit betreffend SWISS im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EGVerordnung 2407/92, konkret für die nächsten 6 Monate zu vollziehen gedenkt“.

 

Umfang und Inhalt der beantragten Information/Orientierung:

Gemäss Art. 5 Abs. 5 EGVerordnung 2407/92 hat die Betriebsbewilligungs-Inhaberin eine Cash-flow Prognose und Liquiditätspläne für 12 Monate vorlegen, welche nachweisen, dass sie die tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen für die kommenden 12 Monate einhalten könne.


Dabei müssen gemäss Anhang der EGVerordnung (Abschnitt C) vor dem Hintergrund der offensichtlichen finanziellen Turbulenzen, in welchen sich die SWISS befindet (vgl. FN 5), vollständiger Orientierung über dem BAZL allenfalls bereits vorliegende, folgende aktualisierten Bestandteile verlangt werden:


1. Geprüfter Abschluss
2. Letzter Stand der intern aufgestellten Bilanz
3. Plan-Bilanz einschliesslich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.
4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge (bei Posten wie
Kraftstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen,
Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/ Ertragsprognosen)
5. Cash-flow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.

 

Aus allen angeführten Gründen wird die Gutheissung des Gesuches innert 30 Tagen beantragt; eine längere Frist ist angesichts der bekannten Liquiditätsprobleme und täglichen –flüsse nicht gerechtfertigt.

Eine Beantwortung wollen Sie bitte in Verfügungsform kleiden.

 

Fussnoten

1 Vgl.: Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. September 2002 : „Die Rolle von Bundesrat und Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Swissair-Krise; „Die Aufsichtspflicht des BAZL im Zusammenhang mit dem
'Grounding' der Swissair“, Gutachten für die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates von PD Dr. iur. Regula Dettling-
Ott und Dr. iur. Philippe Rochat vom 2. September 2002.


2 Bundesrat am 2. Mai 2003 (EFD): Der Bund als mit rund einem Drittel am Aktienkapital beteiligter Aktionär erwartet,
„dass die Swiss auf dem weltweit hart umkämpften Luftfahrtmarkt“ den wirtschaftlichen Erfolg aus eigener Kraft, und mit
unternehmerischen Massnahmen sicher stellt“.


3 SonntagsZeitung vom 23.11.2003, „Der gescheiterte Putsch des William Meaney“, S. 63: BAZL-Sprecherin Célestine
Perissinotto: Das BAZL hat die Überwachung der Liquidität der SWISS verschärft, insbesondere habe das BAZL „im letzten
Frühling seine Aufsicht erhöht und verlangt eine regelmässige Berichterstattung“.

4 Antwort des Bundesrates vom 21.05.2003 zur Interpellation 02.3789: „Der Bundesrat hält fest, dass die Swiss nach wie
vor ein wichtiges Element der schweizerischen Luftfahrt darstellt und ihr als Verkehrsunternehmer und als Arbeitgeber eine
erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt“.

5 REKO UVEK, Zwischenentscheid 23.6.2003: „Es ist unbestritten, dass das neue Anflugregime damit zu einer erheblichen
Lärmbelastung eines bisher vom Fluglärm nicht betroffenen Gebiets während sensibler Tagesrandstunden führen und die
Anzahl vom Fluglärm betroffener Personen damit markant ansteigen wird“; es wird „...nebst der Lärmbelastung für die betroffene Bevölkerung mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Entwertung der sich in der Anflugschneise befindenden
Liegenschaften zur Folge haben“.