Neue Definition der - erweiterten! - Öffentlichkeit des Grundbuches
RA lic.iur. Simon Schaltegger, Anwaltskanzlei, Utoquai 43, CH-8008 Zürich-Switzerland, Tel +41 1 260 66 66; Mobile +41 79 222 13 14

Die Änderungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) vom 11. März 2005 sind auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt worden:

Art. 106a1 Öffentlichkeit des Grundbuchs

1 Jede Person kann vom Grundbuchamt ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtsgültigen Daten des Hauptbuches verlangen:

a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);

b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;

c. die Anmerkungen mit Ausnahme von:

1. Grundbuchsperren nach Artikel 80 Absatz 6 und nach kantonalem Recht,

2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks bei der Förderung von Wohneigentum nach Artikel 30e Absatz 2 BVG2,

3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,

4. auf kantonalem Recht beruhenden Eigentumsbeschränkungen mit Pfandrechtscharakter.

2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks abgegeben werden.

 

Mit der Änderung des ZGB durch die Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über die elektronische Signatur wurde die Öffentlichkeit des Grundbuchs neu definiert (ZBGR 86 S. 66).

So wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, neben dem Eigentum weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen ohne Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich zugänglich zu machen, wobei der Schutz der Persönlichkeit zu beachten ist (Art. 970 Abs. 3 ZGB). Der Bundesrat macht mit Art. 106a GBV von dieser Kompetenz Gebrauc:

Neu sind Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Anmerkungen, letztere mit Ausnahme derjenigen, durch welche auf persönliche Verhältnisse geschlossen werden kann (Grundbuchsperren, Veräusserungsbeschränkungen nach BVG, Eigentumsbeschränkungen gestützt auf die Wohnbauförderung sowie Eigentumsbeschränkungen mit Pfandrechtscharakter; Art. 106a) durch die Öffentlichkeit einsehbar.

Nach wie vor nur gestützt auf ein glaubhaft gemachtes Interesse kann die Einsicht in Vormerkungen und Grundpfandrechte gewährt werden.


Der Abschnitt XIII über die besonderen Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mittels Informatik (Art. 111 ff.) ist gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit der Grundbuchführung mittels EDV neu überarbeitet worden. Gleichzeitig wurde auch eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Grundbuchdaten im Internet, die ohne Glaubhaftmachen eines Interesses eingesehen werden können, geschaffen (Art. 111k und 111l).

(c. ZBGR Nr. 4/2005 – 86. Jahrgang)

www.bauanwalt.ch
RA lic.iur. Simon Schaltegger
Anwaltskanzlei
Utoquai 43
8008 Zürich-Switzerland
+41 1 260 66 66; Mobile +41 79 222 13 14